Artikel 64 (2) a des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) beschreibt die Maßnahme der Feststellung einer Verletzung.
Zu diesen Maßnahmen [Artikel 64 (2) EPGÜ → Anordnung geeigneter Maßnahmen bei Patentverletzung] gehört die Feststellung einer Verletzung.
Die Feststellung einer Verletzung nach Art. 64 Abs. 2 Buchst. a EPGÜ kann auch die Klarstellung umfassen, dass bestimmte Produkte Waren sind, bei denen der Verdacht besteht, dass sie ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 608/2013, sofern dies beantragt wird.1)
Ein Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme mit dem Inhalt, dass ein bestimmtes Produkt als Waren anzusehen ist, bei denen der Verdacht besteht, dass sie ein Recht des geistigen Eigentums verletzen im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 608/2013, ist unabhängig von seiner Begründetheit unzulässig, weil eine derartige Feststellung nicht Gegenstand vorläufiger Maßnahmen vor dem Einheitlichen Patentgericht sein kann.2)
Die Feststellung einer Patentverletzung nach Art. 64 Abs. 2(a) EPGÜ bildet die Grundlage dafür, dass das Gericht seine Befugnisse aus Art. 56 ff. EPGÜ ausüben kann.3)
Art. 64 EPGÜ findet auf mittelbare Patentverletzungen nach Art. 26 EPGÜ keine Anwendung; daher kommt insoweit insbesondere keine Feststellung einer Patentverletzung nach Art. 64 Abs. 2 a) EPGÜ in Betracht.4)
Artikel 64 (2) → Maßnahmenkatalog bei Patentverletzung
Listet die möglichen Maßnahmen auf, darunter Feststellung einer Verletzung, Rückruf, Beseitigung der verletzenden Eigenschaft, Entfernung aus den Vertriebswegen oder Vernichtung.
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