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upc:festsetzung_von_schadenersatz_und_entschaedigung

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Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung (EPGVO)

Dieses Kapitel behandelt das gesonderte Verfahren zur Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes und der Entschädigung. Es werden die Anforderungen an den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz, die Prüfung der Formerfordernisse und das weitere Verfahren beschrieben. Zudem werden die Regeln für den Antrag auf Offenlegung der Bücher und die Entscheidung über den Antrag festgelegt.

Regel 125 → Gesondertes Verfahren zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadenersatzes
Legt fest, dass die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes und der Entschädigung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann.

Regel 126 → Einleitung des Verfahrens zur Festsetzung des Schadensersatzes
Bestimmt, dass die obsiegende Partei innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Endentscheidung einen Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes stellen muss.

Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz

Dieser Abschnitt beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Angaben zu den geforderten Beträgen, den vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln. Es werden die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse und das weitere Verfahren festgelegt.

Regel 131 → Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz enthalten sein müssen.

Regel 132 → Gebühr für den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz
Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung eines Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz zu entrichten ist.

Regel 133 → Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Festsetzung von Schadenersatz
Regelt die Festsetzung des Wertes des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.

Regel 134 → Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz
Legt fest, dass die Kanzlei den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Antragsteller bei Mängeln zur Behebung auffordert.

Regel 135 → Aufnahme in das Register (Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz) und Zustellung
Beschreibt die Eintragung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz in das Register und die Zustellung an die unterlegene Partei.

Regel 136 → Aussetzung des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz
Erlaubt dem Gericht, den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz auszusetzen, wenn eine Berufung in der Sache anhängig ist.

Regel 137 → Erwiderung der unterlegenen Partei
Legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz eine Erwiderung einreichen muss.

Regel 138 → Inhalt der Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz enthalten sein müssen.

Regel 139 → Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz und Duplik auf die Replik
Erlaubt dem Antragsteller, innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung einzureichen, und der unterlegenen Partei, innerhalb eines Monats eine Duplik auf die Replik einzureichen.

Regel 140 → Weiteres Verfahren (Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz)
Erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze anzuordnen und legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend gelten.

Antrag auf Offenlegung der Bücher

Dieser Abschnitt behandelt den Antrag auf Offenlegung der Bücher, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Erwiderung der unterlegenen Partei. Es werden die Prüfung der Formerfordernisse, das weitere Verfahren und die Entscheidung über den Antrag beschrieben.

Regel 141 → Inhalt des Antrags auf Offenlegung der Bücher
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Offenlegung der Bücher enthalten sein müssen.

Regel 142 → Erwiderung der unterlegenen Partei, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Offenlegung der Bücher eine Erwiderung einreichen muss und beschreibt die Anforderungen an die Erwiderung, Replik und Duplik.

Regel 143 → Weiteres Verfahren
Erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze anzuordnen und legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend gelten.

Regel 144 → Entscheidung über den Antrag auf Offenlegung der Bücher
Beschreibt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Offenlegung der Bücher und die Anordnung der Offenlegung unter bestimmten Bedingungen.

siehe auch

EPGVO Teil 1, Kapitel 4 (Regeln 125-144) → Verfahren vor dem Gericht erster Instanz (EPGVO)
Übergeordnete Seite mit allen Kapiteln zu Teil 1.

Mündliches Verfahren (EPGVO)
Das vorausgehende Kapitel 3 zum mündlichen Verfahren.

Kostenfestsetzungsverfahren (EPGVO)
Das nachfolgende Kapitel 5 zum Kostenfestsetzungsverfahren.

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