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upc:festsetzung_des_wertes_der_verletzungsklage
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Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage

Regel 22.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage durch den Berichterstatter.

Regel 22.1 EPGVO

Der Wert der Verletzungsklage wird vom Berichterstatter durch Anordnung gemäß Regel 370.6 unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes festgesetzt.

Ist mangels genauer wirtschaftlicher Daten eine präzise Bewertung der streitigen Patentnutzung nicht möglich, kann der Berichterstatter unter Beachtung der in Präambel.2 EPGVO niedergelegten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Billigkeit davon absehen, von der vom Kläger veranschlagten Wertangabe abzuweichen und den Wert der Verletzungsklage entsprechend festsetzen; diese Festsetzung kann vom Spruchkörper bei der Entscheidung in der Hauptsache überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.1)

siehe auch

Regel 22 EPGVO → Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungsklage
Regelt die Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.

1)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschluss vom 28. Januar 2026 – UPC_CFI_727/2024, UPC_CFI_493/2025 – Agathon / Intercom, KNARR
upc/festsetzung_des_wertes_der_verletzungsklage.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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