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upc:festsetzung_des_schadenersatzes_durch_das_gericht

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Festsetzung des Schadenersatzes durch das Gericht

Artikel 68 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, wie das Gericht den Schadenersatz festsetzt.

Artikel 68 (3)

Bei der Festsetzung des Schadenersatzes verfährt das Gericht wie folgt:

a) Es berücksichtigt alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als wirtschaftliche Faktoren, wie den immateriellen Schaden für die geschädigte Partei, oder

b) es kann stattdessen in geeigneten Fällen den Schadenersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Patents eingeholt hätte.

In Bezug auf das Auskunftsrecht sind die Frage der intertemporalen Anwendbarkeit und die Frage des Umfangs des Zeitraums, für den Informationen bereitgestellt werden müssen, zu unterscheiden. Die Auskunftsrechte gemäß EPGÜ, wie insbesondere in Art. 67 EPGÜ und Art. 68 (3) (a) (b) EPGÜ in Verbindung mit R. 191 Satz 1 Alternative 2 EPGVO niedergelegt, sind so auszulegen, dass sie Zeiträume umfassen, die vor dem Inkrafttreten des EPGÜ lagen.1)

Entscheidet das Gericht zunächst nur über die Haftung dem Grunde nach und verweist die Bestimmung der Schadenshöhe in ein gesondertes Verfahren nach den Regeln 125 ff. EPGVO, soll der Tenor zur Schadensersatzpflicht grundsätzlich keine zeitliche Begrenzung enthalten; die für die Bemessung des ersatzfähigen Zeitraums maßgeblichen nationalen Vorschriften und etwaige Verjährungsgesichtspunkte sind im anschließenden Verfahren zu klären, nachdem die nach Art. 67 EPGÜ angeforderten Informationen vorliegen.2)

Allgemeine, nicht näher belegte Aussagen über eine positive Resonanz auf einer Fachmesse und der bloße Nachweis der Präsenz des Verletzers auf der Messe reichen nicht aus, um einen Reputationsschaden des Patentinhabers und damit einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 68 Abs. 3 Buchst. a EPGÜ darzutun; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des geschäftlichen Ansehens.3)

siehe auch

Artikel 68 → Zuerkennung von Schadenersatz
Regelt die Zuerkennung von Schadenersatz bei Patentverletzungen.

1)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 11. März 2025 – UPC_CFI_162/2024
2)
EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Urteil v. 31. Juli 2025 – UPC_CFI_9/2024, Rn. 85
3)
EPG, Berufungsgericht, Entscheidung vom 9. Dezember 2025 – UPC_CoA_8/2025, Rn. 27–30
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