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upc:festsetzung_der_gerichtsgebuehren

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Festsetzung der Gerichtsgebühren

Artikel 36 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Festsetzung der Gerichtsgebühren durch den Verwaltungsausschuss.

Artikel 36 (3) Satz 1

Die Gerichtsgebühren werden vom Verwaltungsausschuss festgesetzt.

Artikel 36 (3) Satz 2 → Struktur der Gerichtsgebühren
Sie umfassen eine Festgebühr in Kombination mit einer streitwertabhängigen Gebühr oberhalb einer vorab festgesetzten Schwelle.

Artikel 36 (3) Satz 3 → Zielsetzung der Gebührenhöhe
Die Höhe der Gerichtsgebühren wird so festgesetzt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz eines fairen Zugangs zum Recht und einer angemessenen Beteiligung der Parteien an den dem Gericht entstandenen Kosten gewährleistet ist.

Artikel 36 (3) Satz 4 → Berücksichtigung besonderer Gruppen
Der Grundsatz eines fairen Zugangs zum Recht gilt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Kleinstunternehmen, natürliche Personen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen.

Artikel 36 (3) Satz 5 → Wirtschaftlicher Nutzen und Finanzziele
Der wirtschaftliche Nutzen für die beteiligten Parteien und das Ziel der Eigenfinanzierung und ausgeglichener Finanzmittel des Gerichts werden berücksichtigt.

Artikel 36 (3) Satz 6 → Regelmäßige Überprüfung der Gebühren
Die Höhe der Gerichtsgebühren wird vom Verwaltungsausschuss regelmäßig überprüft.

Artikel 36 (3) Satz 7 → Unterstützungsmaßnahmen für bestimmte Unternehmen
Für kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen können gezielte Unterstützungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden.

siehe auch

Artikel 36 → Haushalt des Gerichts
Regelt die finanziellen Bestimmungen des Gerichts, einschließlich der Finanzierung durch eigene Einnahmen und erforderlichenfalls durch Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten.

upc/festsetzung_der_gerichtsgebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/26 08:25 von mfreund