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Fallbearbeitung

Artikel 43 EPGÜ

Das Gericht leitet die bei ihm anhängige Verfahren aktiv nach Maßgabe der Verfahrensordnung, ohne das Recht der Parteien zu beeinträchtigen, den Gegenstand und die ihren Vortrag stützenden Beweismittel ihrer Rechtsstreitigkeit zu bestimmen.

Die aktive Verfahrensleitung des Gerichts darf die Freiheit der Parteien, den Gegenstand und die Beweismittel ihres Verfahrens zu bestimmen, nicht beeinträchtigen.1)

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel 1 → Organisation und Verfahrensvorschriften
Beschreibt die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen des Gerichts. Die Satzung und Verfahrensordnung regeln die Arbeitsweise und stellen sicher, dass Verfahren effizient, fair und verhältnismäßig durchgeführt werden. Elektronische Verfahren und öffentliche Verhandlungen sind vorgesehen, außer besondere Umstände erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit.

1)
EPG, Zentralkammer München, Entscheidung vom 2. September 2026 – UPC_CFI_523/2025, Rn. 17
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