Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 42 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht gewährleistet, dass die in diesem Übereinkommen und in der Satzung vorgesehenen Vorschriften, Verfahren und Rechtsbehelfe auf faire und ausgewogene Weise angewandt werden und den Wettbewerb nicht verzerren.
Das Gericht gewährleistet, dass die in diesem Übereinkommen und in der Satzung vorgesehenen Vorschriften, Verfahren und Rechtsbehelfe auf faire und ausgewogene Weise angewandt werden und den Wettbewerb nicht verzerren.
Das Einheitliche Patentgericht hat das Unionsrecht in seiner Gesamtheit, einschließlich des europäischen Wettbewerbsrechts, anzuwenden und dessen Vorrang zu achten sowie sicherzustellen, dass die in dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht und in der Satzung vorgesehenen Vorschriften, Verfahren und Rechtsbehelfe den Wettbewerb nicht verfälschen.1)
Artikel 42 → Verhältnismäßigkeit und Fairness
Regelt die Verhältnismäßigkeit und Fairness in den Verfahren des Gerichts.
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