Regel 155 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Erstattung der Kosten von Dolmetschern und Übersetzern.
Regel 155.1 EPGVO → Erstattung der Kosten von Dolmetschern
Die Erstattung der Kosten von Dolmetschern erfolgt in Höhe der Sätze, die in dem Land üblich sind, in dem sich die betreffende Kammer befindet.
Regel 155.2 EPGVO → Erstattung der Kosten von Übersetzern
Die Erstattung der Kosten von Übersetzern erfolgt in Höhe der Sätze, die in dem Land üblich sind, in dem sich die betreffende Kammer befindet.
Steht fest, dass im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Dolmetscherleistungen in Anspruch genommen wurden, ohne dass konkrete Rechnungen oder Stundensätze vorgelegt werden, kann das Gericht die zu erstattenden Dolmetscherkosten nach Billigkeit ex aequo et bono schätzen und einen angemessenen Pauschalbetrag festsetzen.1)
EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 → Kostenfestsetzungsverfahren
Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.
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