Regel 152 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Erstattung der Kosten der Vertretung und die Bedingungen, unter denen diese Kosten erstattet werden können.
Regel 152.1 EPGVO → Angemessene und verhältnismäßige Kosten
Der Antragsteller ist berechtigt, die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung zurückzufordern.
Regel 152.2 EPGVO → Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten
Der Verwaltungsausschuss stellt eine Tabelle der sich aus dem Streitwert ergebenden Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten auf.
Regel 152.3 EPGVO → Berechnung des Streitwertes
Im Falle der Einreichung einer Klage, die nur einer Festgebühr unterliegt, kann die betreffende Partei eine Berechnung des entsprechenden Wertes vornehmen, um die anwendbare Obergrenze zu berechnen.
Angemessene und verhältnismäßige Rechtskosten und andere Ausgaben, die die obsiegende Partei aufbringt, sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen, es sei denn, Billigkeit erfordert etwas anderes, bis zu der von dem Verwaltungsausschuss festgelegten Obergrenze (Artikel 69 EPGÜ → Kosten des Rechtsstreits und Regel 152.2 EPGVO).1)
Vorgerichtliche Aufwendungen wie insbesondere Abmahn- und Beratungskosten können als Kosten der Vertretung im Sinne des Artikels 69 EPGÜ in Verbindung mit den Regeln 150 und 152 EPGVO erstattungsfähig sein.2)
Laut der Entscheidung des Verwaltungsausschusses über die Skala der Kostenobergrenzen gilt die Obergrenze für Vertretungskosten und die Höhe wird in Bezug auf den Wert des Verfahrens festgelegt. Dieser Verfahrenswert wird in Bezug auf das gesamte Verfahren und nicht in Bezug auf jeden einzelnen Beklagten festgelegt. Darüber hinaus stellt die Entscheidung des Verwaltungsausschusses klar, dass die Obergrenzen „unabhängig von der Anzahl der Parteien“ gelten. Daher schließt das Gericht, dass, wenn ein Antrag gegen mehrere Beklagte abgelehnt wird, die Obergrenze als gemeinsame Obergrenze für die Vertretungskosten aller Beklagten dient.3)
Die vom Verwaltungsausschuss festgesetzten Kostendeckel gelten in jeder Instanz des gerichtlichen Verfahrens unabhängig von der Zahl der Parteien, Ansprüche oder Patente; bei Patentverletzungen, in denen ein verletzender Hersteller und ein verletzender Vertriebspartner wegen desselben Patents und desselben Verletzungssachverhalts in parallelen Verfahren in Anspruch genommen werden, ist eine einheitliche Betrachtung der Vertretungskosten geboten, um eine Umgehung der Kostendeckelung und eine doppelte Kostenerstattung zu verhindern, wobei bereits von einem Mitbeteiligten im Rahmen eines Vergleichs gezahlte Beträge in die Gesamtwürdigung der erstattungsfähigen Kosten einzubeziehen sind.4)
Die obsiegende Partei kann nur die Vertretungskosten bis zur Obergrenze beanspruchen, die dem Streitwert desjenigen Verfahrensgegenstandes zugeordnet sind, hinsichtlich dessen sie obsiegt hat. Eine Addition der Streitwerte mehrerer Verfahrensgegenstände zur Berechnung der Obergrenze ist nicht zulässig.5)
Auch wenn die Abrechnung der Kosten des Eilverfahrens im Regelfall einem einheitlichen, sich an das Hauptsacheverfahren anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten ist, sind die im Eilverfahren entstandenen Kosten gesondert erstattungsfähig. Die Obergrenzen der erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen sowie für das Hauptsacheverfahren sind daher getrennt zu bestimmen.6)
Das Gericht respektiert grundsätzlich eine zwischen den Parteien getroffene Einigung über die Höhe der angemessenen und verhältnismäßigen Kosten, solange diese die geltende Obergrenze für erstattungsfähige Kosten nicht überschreitet.7)
Der Berichterstatter weist in der Regel darauf hin, dass das Gericht grundsätzlich eine zwischen den Parteien getroffene Einigung über die Höhe der angemessenen und verhältnismäßigen Kosten respektieren wird.8)
Zu den Kosten der Vertretung im Sinne von Regel 152.1 EPGVO zählen auch Übersetzungskosten, die im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und der Kommunikation zwischen Mandant und seinen Vertretern oder zur Vermittlung von in der Verfahrenssprache ergangenen Entscheidungen an den Mandanten anfallen, sowie Reise- und Übernachtungskosten der anwaltlichen und patentrechtlichen Vertreter; diese Aufwendungen sind nicht als eigenständige Übersetzer- oder Dolmetscherkosten nach Regel 155 EPGVO zu qualifizieren, sondern als Teil der Vertretungskosten.9)
Es ist einer Streitpartei stets zuzubilligen, mit mindestens einer natürlichen Person an einer mündlichen Verhandlung des Einheitlichen Patentgerichts teilzunehmen und dadurch entstehende Reise- und Übernachtungskosten zu verursachen; derartige angemessen bemessene Aufwendungen sind grundsätzlich als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig.10)
Bei der Beurteilung, ob Vertretungskosten im Sinne von Artikel 69 EPGÜ und Regel 152.1 EPGVO angemessen und verhältnismäßig sind, liegt der Schwerpunkt der Prüfung primär auf der Höhe der entstandenen Kosten aus einer ex-ante-Perspektive; maßgeblich ist, welche Kosten aus Sicht einer vorsichtig und vernünftig handelnden Partei zum Zeitpunkt ihrer Entstehung erforderlich erscheinen. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere der Streitwert zusammen mit der einschlägigen Obergrenze für erstattungsfähige Kosten, die Bedeutung der Sache, der Zeitpunkt einer Klagerücknahme im Verfahrensablauf sowie die Schwierigkeit und Komplexität der maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen als objektive Kriterien zu berücksichtigen. Ein solcher objektivierter, an einer ex-ante-Betrachtung der Kosten anknüpfender Ansatz vermeidet eine Prüfung subjektiver Verteidigungsentscheidungen, schützt das Recht auf Verteidigung und die Freiheit der strategischen Verfahrensgestaltung und gewährleistet zugleich den Zugang zum Einheitlichen Patentgericht, auch für kleine und mittlere Unternehmen.11)
Die vom Verwaltungsausschuss nach Regel 152.2 EPGVO festgelegten Obergrenzen orientieren sich grundsätzlich an einem vollständigen Verfahren mit schriftlicher Phase, Zwischenverfahren und mündlicher Verhandlung. Wird ein Verfahren in einem Stadium beendet, in dem die obsiegende Partei bereits ihre Klageschrift und eine Erwiderung auf die Verteidigung eingereicht hat und ein Großteil der Vertretungskosten in diesem Verfahrenssystem typischerweise in der frühen schriftlichen Phase anfällt, kann es angemessen sein, der obsiegenden Partei 80 % der maximal erstattungsfähigen Vertretungskosten zuzusprechen.12)
Bei der Prüfung, ob die geltend gemachten Vertretungskosten angemessen und verhältnismäßig sind, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, zu bewerten, ob die Zahl der eingesetzten Anwälte und die aufgewendeten Stunden in einem Missverhältnis zur Komplexität und Bedeutung der Sache stehen; eine Überprüfung der beruflichen Qualifikation oder Leistungsfähigkeit der beauftragten Vertreter ist nicht Gegenstand der Angemessenheitsprüfung.13)
EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 → Kostenfestsetzungsverfahren
Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.
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