Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


upc:erstattung_der_kosten_der_vertretung

finanzcheck24.de

Erstattung der Kosten der Vertretung

Regel 152 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Erstattung der Kosten der Vertretung und die Bedingungen, unter denen diese Kosten erstattet werden können.

Regel 152.1 EPGVO → Angemessene und verhältnismäßige Kosten
Der Antragsteller ist berechtigt, die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung zurückzufordern.

Regel 152.2 EPGVO → Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten
Der Verwaltungsausschuss stellt eine Tabelle der sich aus dem Streitwert ergebenden Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten auf.

Regel 152.3 EPGVO → Berechnung des Streitwertes
Im Falle der Einreichung einer Klage, die nur einer Festgebühr unterliegt, kann die betreffende Partei eine Berechnung des entsprechenden Wertes vornehmen, um die anwendbare Obergrenze zu berechnen.

Angemessene und verhältnismäßige Rechtskosten und andere Ausgaben, die die obsiegende Partei aufbringt, sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen, es sei denn, Billigkeit erfordert etwas anderes, bis zu der von dem Verwaltungsausschuss festgelegten Obergrenze (Artikel 69 EPGÜ → Kosten des Rechtsstreits und Regel 152.2 EPGVO).1)

Laut der Entscheidung des Verwaltungsausschusses über die Skala der Kostenobergrenzen gilt die Obergrenze für Vertretungskosten und die Höhe wird in Bezug auf den Wert des Verfahrens festgelegt. Dieser Verfahrenswert wird in Bezug auf das gesamte Verfahren und nicht in Bezug auf jeden einzelnen Beklagten festgelegt. Darüber hinaus stellt die Entscheidung des Verwaltungsausschusses klar, dass die Obergrenzen „unabhängig von der Anzahl der Parteien“ gelten. Daher schließt das Gericht, dass, wenn ein Antrag gegen mehrere Beklagte abgelehnt wird, die Obergrenze als gemeinsame Obergrenze für die Vertretungskosten aller Beklagten dient.2)

Die obsiegende Partei kann nur die Vertretungskosten bis zur Obergrenze beanspruchen, die dem Streitwert desjenigen Verfahrensgegenstandes zugeordnet sind, hinsichtlich dessen sie obsiegt hat. Eine Addition der Streitwerte mehrerer Verfahrensgegenstände zur Berechnung der Obergrenze ist nicht zulässig.3)

Auch wenn die Abrechnung der Kosten des Eilverfahrens im Regelfall einem einheitlichen, sich an das Hauptsacheverfahren anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten ist, sind die im Eilverfahren entstandenen Kosten gesondert erstattungsfähig. Die Obergrenzen der erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen sowie für das Hauptsacheverfahren sind daher getrennt zu bestimmen.4)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 → Kostenfestsetzungsverfahren
Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.

1) , 2)
EPG, Nordisch-Baltische regionale Kammer, Beschl. v. 17. Februar 2024 – UPC_CFI_527/2024
3) , 4)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 22. April 2025 – UPC_CFI_16/2024
upc/erstattung_der_kosten_der_vertretung.txt · Zuletzt geändert: 2025/05/03 12:50 von mfreund