Der Erschöpfungseinwand ist ein Argument, das eine beklagte Partei in einem Rechtsstreit über die Verletzung eines Patents [→ Verletzungsverfahren] vorbringen kann. Nach dem Prinzip der Erschöpfung der Rechte aus einem europäischen Patent, geregelt in Artikel 29 EPGÜ, endet das Recht des Patentinhabers, die Nutzung oder den Weitervertrieb eines geschützten Erzeugnisses zu kontrollieren, sobald dieses Produkt mit Zustimmung des Patentinhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde.
Die Einrede der Erschöpfung setzt den eindeutigen Nachweis einer Zustimmung des Patentinhabers zum Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum voraus; die Beweislast hierfür trägt der Verletzer.1)
Soweit der Erschöpfungseinwand alle angegriffenen Ausführungsformen betrifft, ist ihm sogleich im Erkenntnisverfahren nachzugehen. Bei Erfolg ist die Klage abzuweisen. Soweit der Erschöpfungseinwand nicht alle angegriffenen Ausführungsformen betrifft, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob und inwieweit dem Einwand sogleich, oder erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung nachzugehen ist.2)
Artikel 29 → Erschöpfung der Rechte aus einem europäischen Patent
Die Rechte aus einem europäischen Patent erschöpfen sich, wenn das patentierte Erzeugnis vom Inhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde.
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