Artikel 29 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) regelt die Erschöpfung der Rechte aus einem europäischen Patent.
Die durch das europäische Patent verliehenen Rechte [→ Rechte des Patentinhabers] erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, der Patentinhaber hat berechtigte Gründe, sich dem weiteren Vertrieb des Erzeugnisses zu widersetzen.
Das Prinzip der Erschöpfung der Rechte aus einem europäischen Patent bedeutet, dass der Patentinhaber nach dem erstmaligen rechtmäßigen Inverkehrbringen eines geschützten Erzeugnisses in der Europäischen Union keine weiteren Kontrollrechte mehr über den Weitervertrieb oder die Nutzung dieses Erzeugnisses geltend machen kann. Dies fördert den freien Warenverkehr innerhalb der EU und verhindert eine doppelte Kontrolle über das Produkt. Eine Ausnahme von diesem Prinzip liegt nur vor, wenn der Patentinhaber berechtigte Gründe hat, sich dem Weitervertrieb zu widersetzen, etwa bei einer Veränderung oder Verschlechterung des Produkts nach dem Inverkehrbringen.
Dieses Konzept der Erschöpfung gilt für Produkte, die entweder vom Patentinhaber selbst oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung durch Dritte in Verkehr gebracht wurden. Ohne diese Zustimmung kann die Erschöpfung nicht eintreten, und der Patentinhaber behält weiterhin seine Rechte, etwa zur Verhinderung unautorisierter Parallelimporte.
Der rechtmäßige Erwerber eines patentgeschützten Erzeugnisses darf es bestimmungsgemäß gebrauchen; Maßnahmen, die auf die erneute Herstellung eines patentgemäßen Erzeugnisses hinauslaufen, sind vom Erschöpfungsgrundsatz des Art. 29 EPGÜ nicht umfasst.1)
Beim Austausch oder Ersatz eines Teils eines patentgeschützten Erzeugnisses ist zu prüfen, ob es sich um eine zulässige Erhaltungsmaßnahme im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs oder um eine unzulässige Neuherstellung des patentgemäßen Erzeugnisses handelt; maßgeblich ist, ob der Austausch die Identität des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten Erzeugnisses wahrt oder ob ein neues erfindungsgemäßes Erzeugnis geschaffen wird, was unter Berücksichtigung der Eigenart des Erzeugnisses und im Wege einer Abwägung der Interessen des Patentinhabers und des Abnehmers zu beurteilen ist.2)
Ein wesentlicher Gesichtspunkt dieser Abwägung ist, ob mit dem Austausch oder der Ersetzung des Teils üblicherweise während der Lebensdauer des Erzeugnisses zu rechnen ist und der Verkehr berechtigterweise erwartet, das erworbene Erzeugnis unter Austausch dieses Verschleißteils weiter benutzen zu können; in einem solchen Fall liegt regelmäßig eine zulässige Erhaltungsmaßnahme vor, während ausnahmsweise eine unzulässige Neuherstellung anzunehmen ist, wenn sich die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in dem ausgetauschten Teil widerspiegeln.3)
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Erschöpfung und damit für die Frage, ob sich gerade in einem Verschleißteil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln, ist der geltend gemachte Anspruch; wird eine Kombination eines Hauptanspruchs mit einem oder mehreren Unteransprüchen geltend gemacht, ist die technische Lehre dieses kombinierten Anspruchs zugrunde zu legen und zu prüfen, ob in dem Verschleißteil die technische Wirkung der kombinierten Lehre zu Tage tritt, ohne dass es grundsätzlich erforderlich ist, dass es sich um dieselbe technische Wirkung handelt, die die Erfindung nach dem Hauptanspruch ausmacht.4)
Soweit der Erschöpfungseinwand alle angegriffenen Ausführungsformen betrifft, ist ihm sogleich im Erkenntnisverfahren nachzugehen. Bei Erfolg ist die Klage abzuweisen. Soweit der Erschöpfungseinwand nicht alle angegriffenen Ausführungsformen betrifft, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob und inwieweit dem Einwand sogleich, oder erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung nachzugehen ist.5)
EPGÜ, Teil 1, Kapitel V → Rechtsquellen und materielles Recht
beschreibt die Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt, die Rechte eines Patentinhabers zum Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Nutzung der Erfindung, die Beschränkungen der Patentrechte, das Vorbenutzungsrecht, die Erschöpfung der Patentrechte sowie die Wirkung von ergänzenden Schutzzertifikaten.
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