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Ernennung der Mitglieder des Beratenden Ausschusses

Artikel 5 (1) EPG Satzung:

Jeder Vertragsmitgliedstaat schlägt ein Mitglied des Beratenden Ausschusses vor, das die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 2 des Übereinkommens erfüllt.

Artikel 5 (2) EPG Satzung:

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden vom Verwaltungsausschuss im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.

siehe auch

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