Regel 209.1 EPGVO beschreibt den Ermessensspielraum des Gerichts bei der Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen.
Unbeschadet der Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen liegt es – auch wenn der Antrag gemäß Regel 206.3 gestellt wird – im Ermessen des Gerichts,
(a) den Antragsgegner über den Antrag zu unterrichten und ihn aufzufordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist einen Einspruch gegen den Antrag auf einstweilige Maßnahmen einzulegen, der Folgendes enthalten muss:
(i) die Gründe, warum der Antrag zurückzuweisen ist,
(ii) die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Antragsgegner stützt, insbesondere jegliches Bestreiten vom Antragsteller vorgebrachter Tatsachen und jegliche Angriffe gegen vom Antragsteller vorgebrachter Beweismittel, und
(iii) wenn noch kein Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden ist, die Gründe für eine Abweisung der Klage, die vor dem Gericht eingeleitet werden wird, sowie eine Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Antragsgegner stützt;
(b) die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zu laden;
(c) den Antragsteller zu einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners zu laden;
Wenn das Gericht einen Beklagten von einem Antrag auf einstweilige Maßnahmen in Kenntnis gesetzt und diesen Beklagten aufgefordert hat, innerhalb einer bestimmten Frist einen Einspruch gegen den Antrag einzulegen, der Beklagte jedoch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keinen Einspruch einlegt oder sich entscheidet, seinen Einspruch nicht zu begründen, kann über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen auf Grundlage der Darlegungen des Antragstellers mittels eines regulären Beschlusses im Verfahren der einstweiligen Verfügung entschieden werden.1)
Legt der Beklagte innerhalb der nach Regel 209.1(a) EPGVO bestimmten Frist keinen begründeten Widerspruch gegen einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen ein, kann das Gericht den Antrag allein auf Grundlage des Vorbringens des Antragstellers durch eine reguläre Anordnung entscheiden; ein Versäumnisurteil ist für diesen Fall nach den Regeln 205 ff. EPGVO nicht vorgesehen.2)
In dieser Konstellation kommt eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355.1(a) EPGVO nicht in Betracht, weil sie für Verfahren nach den Regeln 205 ff. EPGVO nicht vorgesehen ist und die Möglichkeit der Aufhebung einer Versäumnisentscheidung nach Regel 356 EPGVO mit dem Interesse des Antragstellers an einer effektiven Durchsetzung seines Patents im einstweiligen Verfügungsverfahren kollidieren würde.3)
Regel 209 → Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.
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