Regel 194.2 EPGVO beschreibt die Faktoren, die das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens berücksichtigen muss.
Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Gericht zu berücksichtigen
(a) wie dringlich die Klage ist [→ Dringlichkeit];
(b) ob die Gründe für die Nichtanhörung des Antragsgegners [Regeln 192.3 und 197] überzeugend erscheinen;
(c) wie wahrscheinlich es ist, dass Beweismittel vernichtet werden oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sein könnten [Regel 197].
Das Gericht erster Instanz besitzt bei der Entscheidung über Anträge auf Beweissicherung ein Ermessen; die Berufung überprüft lediglich, ob dieses Ermessen überschritten wurde oder ob ein Rechtsfehler begangen wurde.1)
Es ist zwischen der Bewertung der Dringlichkeit im Rahmen eines Antrags auf Beweissicherung (R. 194.2(a) EPGVO) und derjenigen zu unterscheiden, die im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen (R. 209.2(b) EPGVO) zu bewerten ist. Im Rahmen seiner Ermessensausübung, mit der das Gericht bestimmt, ob einstweilige Maßnahmen angeordnet werden, muss dieses jeglichen übermäßigen Verzögerungen bei der Beantragung einstweiliger Maßnahmen Rechnung tragen (R. 211.4 EPGVO). Eine solche Anforderung ist weder im EPGÜ noch in der Verfahrensordnung für die Beurteilung eines Antrags auf Beweissicherung erforderlich.2)
Die Frist, innerhalb derer der Antragsteller seinen Antrag auf Beweissicherung gestellt hat, ist im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Dringlichkeit der Angelegenheit im Sinne von Regel 194.2(a) EPGVO in Frage zu stellen.3)
Die Notwendigkeit angeordneter Beweissicherungsmaßnahmen ist nach dem Zeitpunkt der erlassenen Anordnung zu beurteilen.4)
Das Risiko des Verschwindens oder der Unverfügbarkeit von Beweismitteln ist anhand der Wahrscheinlichkeit (R. 194.2(c) EPGVO) oder des nachweisbaren Risikos (R. 197.1 EPGVO) zu beurteilen, dass die Beweismittel zerstört werden könnten oder nicht mehr verfügbar sind, und nicht anhand der Gewissheit des Verschwindens oder der Unverfügbarkeit der Beweismittel.5)
Anders als bei den einstweiligen Maßnahmen (Teil 3 der Verfahrensordnung), für deren Anordnung das Gericht von der hinreichenden Gültigkeit des Patents überzeugt sein muss (R. 211.2 EPGVO), ist ein solches Kriterium im Rahmen der Ermessensausübung bezüglich Maßnahmen zur Beweissicherung durch das Gericht nicht erforderlich. Bei der Prüfung eines Antrags auf Beweissicherung und Ortsbesichtigung hat das Gericht die Gültigkeit des streitigen Patents nicht zu prüfen; diese Frage bleibt der Entscheidung des Sachrichters oder bei einstweiligen Maßnahmen vorbehalten, außer wenn die Vermutung der Gültigkeit offensichtlich in Frage gestellt werden kann, beispielsweise aufgrund einer Entscheidung einer Einspruchsabteilung oder einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts in einem parallelen Einspruchsverfahren oder eines Nichtigkeitsverfahrens vor einem anderen Gericht bezüglich desselben Patents.6)
Die Beurteilung der Relevanz eines Standes der Technik obliegt dem Sachrichter oder — in anderem Umfang — dem Richter, der über Anträge auf einstweilige Maßnahmen entscheidet. Deshalb ist es dem Antragsteller auf Maßnahmen zur Beweissicherung im Stadium des Antrags nicht auferlegt, ihm bekannte, ältere Dokumente zu identifizieren und mitzuteilen, es sei denn, dass diese aus besonderen Gründen geeignet sind, die zu erlassende ex-parte-Entscheidung zu beeinflussen. Ebenso obliegt es dem Richter, der die Maßnahmen zur Beweissicherung und Ortsbesichtigung anordnet, nicht, solche mitgeteilten älteren Dokumente zu überprüfen, es sei denn, diese sind aus offensichtlichen Gründen geeignet, seine Entscheidung zu beeinflussen.7)
Bei der Entscheidung, ob eine Anordnung nach Artikel 60 Abs. 5 EPGÜ ohne Anhörung des Antragsgegners ergehen soll, ist Dringlichkeit kein im EPGÜ normiertes Tatbestandsmerkmal, sondern nur eines der in Regel 194.2(a) EPGVO genannten Abwägungskriterien; die Vorschrift enthält weder ein kumulatives „und“ noch ein alternatives „oder“, sodass das Gericht die in Regel 194.2 EPGVO genannten Elemente je nach Fallkonstellation unterschiedlich gewichten kann und etwa eine nachweisbare Gefahr der Beweisvernichtung eine ex parte-Anordnung auch ohne besondere Dringlichkeit rechtfertigen kann.8)
Bei der Beurteilung der Dringlichkeit im Sinne von Regel 194.2(a) EPGVO berücksichtigt das Gericht auch die voraussichtliche Dauer des Beweissicherungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Überprüfungsverfahrens nach Regel 197.3 EPGVO sowie den Zeitpunkt, zu dem dem Antragsteller realistischerweise Zugang zu den gesicherten Informationen gewährt wird, um ihm die Bewertung des weiteren prozessualen Vorgehens – insbesondere der Einleitung einstweiliger Maßnahmen- oder Hauptsacheverfahren – zu ermöglichen.9)
Regel 194 → Prüfung des Antrags auf Beweissicherung
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Beweissicherung durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.
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