Regel 360 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Erledigung der Hauptsache, wenn eine Klage gegenstandslos geworden ist.
Stellt das Gericht fest, dass eine Klage gegenstandslos geworden ist und Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, kann es die Klage jederzeit auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen per Anordnung abweisen, nachdem den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist.
Gemäß Regel 360 EPGVO kann das Gericht zu jeder Zeit, auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, nach Anhörung der Parteien, das Verfahren durch Beschluss einstellen, wenn es feststellt, dass ein Verfahren gegenstandslos geworden ist und es kein Bedürfnis mehr gibt, darüber zu entscheiden.1)
Ob eine Klage gegenstandslos geworden ist und kein Bedürfnis mehr für eine Sachentscheidung besteht, ist vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen; diese Bewertung steht nicht zur Disposition der Parteien, auch wenn deren Sachvortrag und Anträge bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind.2)
Klagen werden mittels Verfügung erledigt, da die Parteien einen einstimmigen Antrag gemäß Regel 360 EPGVO gestellt haben, dass sie ihre Klagen durch Vergleich beendet haben und die Klagen dadurch gegenstandslos geworden sind und es keiner gerichtlichen Entscheidung mehr bedarf.3)
Ist unstreitig, dass die Parteien nach einer gütlichen Einigung kein Interesse mehr an einer Sachentscheidung, auch nicht hinsichtlich der Prozesskosten, haben, ist dem Antrag auf Erledigung der Hauptsache nach Regel 360 EPGVO stattzugeben.4)
Regel 360 EPGVO gilt nicht nur, wenn das Verfahren selbst gegenstandslos geworden ist, sondern auch, wenn die Berufung gegenstandslos geworden ist. Wenn die berufungsführende Partei kein rechtliches Interesse mehr an der Einleitung des Berufungsverfahrens hat, gibt es keinen Grund, darüber zu entscheiden. Dies bedeutet, dass die Berufung im Sinne der Regel 360 EPGVO gegenstandslos geworden ist.5)
Selbst wenn die Zentrale Kammer Mailand den Antrag auf einstweilige Maßnahmen bewilligen würde, hätte EOFlow sein rechtliches Interesse an der Einleitung der Berufung verloren. Sobald das Gericht der ersten Instanz eine endgültige Entscheidung getroffen hat, sind die Verfahren vor dem Gericht der ersten Instanz abgeschlossen und es besteht keine Möglichkeit mehr für eine gemeinsame Verhandlung der parallelen Verfahren vor dem Gericht der ersten Instanz. Jeder Fehler des Gerichts der ersten Instanz bei seiner Entscheidung, eine gemeinsame Verhandlung zu verweigern, kann behoben werden, wenn das Berufungsgericht anordnet, dass die Verfahren gemeinsam in der Berufung verhandelt werden.
Die Begriffe „Abweisung“ oder „Erledigung“ in den unterschiedlichen Sprachfassungen der Regel 360 der Verfahrensordnung sind so zu verstehen, dass sie keine automatische Bestimmung der obsiegenden Partei vorgeben. Dies hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Falles ab.6)
Die Regel 360 EPGVO sieht vor, dass eine Klage, die durch den Widerruf eines Streitpatents gegenstandslos wird, auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen abzuweisen ist. Diese Regelung betrifft auch Nichtigkeitswiderklagen, die sich durch den Widerruf erledigen.7)
Ein Antrag des Klägers, die auf Widerruf eines Patents gerichtete Klage nur unter der Bedingung als erledigt festzustellen, dass die Beklagte eine nicht vertrauliche Verpflichtung eingeht, keine Teilanmeldungen des Streitpatents gegenüber dem Kläger durchzusetzen, liegt außerhalb des Anwendungsbereichs der Regel 360 EPGVO; die Erledigung nach Regel 360 EPGVO knüpft allein daran an, ob der auf das Streitpatent gerichtete Widerrufsantrag noch einen Zweck hat, nicht daran, ob die Beklagte weitergehende Zusagen etwa zur künftigen Durchsetzung von Teilanmeldungen macht, und der Widerruf des Streitpatents bedeutet nicht, dass jede im Einklang mit den anwendbaren Vorschriften eingereichte und gewährte Teilanmeldung notwendig dasselbe Schicksal erleidet.8)
Im Rahmen einer Kostenentscheidung nach Regel 265.2(c) EPGVO oder Regel 360 EPGVO ist es nicht Aufgabe des Gerichts, Beweisaufnahmen durchzuführen oder die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Verfahrens abschließend zu bewerten.9)
Regel 360 EPGVO ist auf Anträge auf Beweissicherung entsprechend anzuwenden. Insoweit liegt - wie auch für Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. LK München ORD_577734/2023 UPC_CFI_249/2023) - eine Regelungslücke vor.10)
Regel 360 EPGVO (Erledigung der Hauptsache) ist auf Anträge auf Erlass einstweiliger Maßnahmen entsprechend anzuwenden.11)
Werden durch einen gerichtlichen Beschluss die von den Parteien gestellten Anträge nach den Regeln 190.1, 191.1 und 36 EPGVO erledigt, werden diese Anträge gegenstandslos.12)
Ein Antrag auf vorläufige Maßnahmen wird nach Regel 360 EPGVO nicht gegenstandslos, solange der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung hat, dass die beantragten Maßnahmen notwendig sind, um zukünftige Verletzungen zu verhindern.13)
Stellt das Gericht fest, dass eine Klage gegenstandslos geworden ist und Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, kann es nach Regel 360 EPGVO die Klage jederzeit auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen per Anordnung „abweisen“, nachdem den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist. Die Formulierung „abweisen“ in der deutschen Sprachfassung ist im Vergleich zur englischen (dispose of the action) und französischen (mettre fin à l’instance) Sprachfassung unglücklich gewählt. Die Intention der Verfahrensordnung, eine Möglichkeit zu eröffnen, Verfahren ohne Entscheidung in der Hauptsache, die sie nicht mehr bedürfen, zum Abschluss zu bringen, wird durch das deutsche Verb „abtragen“ zutreffender ausgedrückt. Gleichzeitig wird damit der unzutreffende der Eindruck vermieden, dass die beklagte Partei kraft der „Abweisung“ obsiegt hätte. Diese Vorschrift ist auf Anträge auf Erlass einstweiliger Maßnahmen entsprechend anzuwenden. Denn insoweit besteht eine planwidrige Regelungslücke; die Folgen der Erledigung in einem Verfahren betreffend den Erlass einstweiliger Maßnahmen sind in der Verfahrensordnung nicht ausdrücklich geregelt.14)
Wird festgestellt, dass eine Rechtssache im Sinne von Regel 360 EPGVO gegenstandslos geworden ist (devoid of purpose/sans objet) und die Parteien deshalb ihre Sachanträge nicht mehr aufrechterhalten, ist das Verfahren durch Beschluss für beendet zu erklären; Klage oder Antrag sind weder ab- noch zurückzuweisen; Artikel 76 (1) EPGÜ bestätigt die Bindung an die weggefallenen Anträge.15)
Ist ein Antrag auf Änderung der Klage oder der Verteidigung ohne Zweck, kann er nach dem Rechtsgedanken von Regel 360 EPGVO ebenso wie eine Klage abgewiesen werden, da kein sachlicher Grund besteht, die Regel nicht auf Anträge anzuwenden.16)
Welche Partei die obsiegende Partei im Sinne von Art. 69 Abs. EPGÜ [→ Kosten des Rechtsstreits] ist, wenn das Verfahren gemäß Regel 360 EPGVO beendet wurde, ist anhand der Besonderheiten des Verfahrens und insbesondere der Anträge der Parteien und dem Grund für die Erledigung des Verfahrens zu bestimmen.17)
Regel 360 EPGVO gilt nicht nur, wenn die Klage selbst gegenstandslos geworden ist, sondern auch, wenn die Berufung gegenstandslos geworden ist. Hat der Berufungskläger kein rechtliches Interesse mehr an der Einlegung des Rechtsmittels, besteht kein Grund mehr, darüber zu entscheiden. Damit ist die Berufung im Sinne von R. 360 EPGVO gegenstandslos geworden.18)
Zur Begründung eines rechtlichen Interesses an der Einlegung eines Rechtsmittels muss das Rechtsmittel im Erfolgsfall voraussichtlich einen Vorteil für die betreffende Partei bringen; dies gilt auch für verfahrensrechtliche Berufungen.19)
Wenn ein Antragsteller für vorläufige Maßnahmen seine Anträge auf vorläufige Maßnahmen (Unterlassung, Beschlagnahme von Waren und Zwangsgelder) im Berufungsverfahren zurückgezogen hat, ist das Verfahren gegenstandslos geworden, sodass eine Sachentscheidung darüber nicht mehr erforderlich ist. Das Berufungsgericht kann die Rechtssache gemäß R. 360 EPGVO erledigen.20)
Werden nach der Rücknahme eines Rechtsmittels keine fortbestehenden Interessen der Parteien an einer gerichtlichen Entscheidung erkennbar, wird ein noch anhängiger Antrag nach Regel 262A.1 EPGVO gemäß Regel 360 EPGVO gegenstandslos.21)
Die Regeln 370.9 (b) (i) EPGVO sowie 370.9 (c) (i) EPGVO sind im Falle des Patentverzichts analog anwendbar.22)
Eine Erledigung der Hauptsache nach Regel 360 EPGVO kann eine Entscheidung darüber enthalten, welche Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.23)
Die Erledigung der Hauptsache gemäß Regel 360 der Verfahrensordnung steht der Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur Kostenverteilung [Art. 69 (1) EPGÜ → Kostenverteilung bei obsiegender Partei] nicht entgegen.24) [→ Kostenverteilung bei Erledigung der Hauptsache]
Bei Erledigung der Hauptsache nach Regel 360 ist die Kostengrundentscheidung nach Regel 118.5 EPGVO vom vollständig besetzten Spruchkörper zu treffen.25)
Ein Antrag einer Partei, ihr die Kosten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erledigung der Hauptsache zuzusprechen, ist abzulehnen, wenn das Gericht die Erledigung der Klage auch von Amts wegen hätte anordnen können und anordnen würde.26)
EPGVO, Teil 5, Kapitel 12 → Offensichtlich aussichtslose oder unzulässige Klagen
Regelt die Bestimmungen zu offensichtlich aussichtslosen oder unzulässigen Klagen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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