Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Artikel 32 (1) lit. c) EPGÜ beschreibt die Zuständigkeit des Gerichts für Klagen auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen und einstweiligen Verfügungen.
Das Gericht besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen und einstweiligen Verfügungen.
Nach Art. 32 (1) c) EPGÜ besitzt das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen und einstweiligen Verfügungen. Die dahingehende Zuständigkeit ist jedenfalls auf Klagen bezogen, die gemäß Art. 32 (1) a) EPGÜ in die ausschließliche Zuständigkeit des EPG fallen. Dies sind u.a. Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzung von Patenten.1)
Als eine Verletzung eines Patents ist nicht nur die rechtswidrige Benutzung eines Patents anzusehen, sondern auch ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Patentinhabers durch Untersagung der Geltendmachung seines Patentrechts.2)
Art. 32 (1) a), c) EPGÜ eröffnen die sachliche Zuständigkeit des EPG für den Erlass einstweiliger Maßnahmen, mit denen ein Antragsteller um Rechtsschutz vor drohenden (ausländischen) Prozessführungs- und/oder Vollstreckungsverboten nachsucht.3)
Ein (ausländisches) Prozessführungs- und/oder Vollstreckungsverbot [→ Anti-Suit Injunction, Anti-Enforcement Injunction] verstößt gegen den allgemeinen europäischen Justizgewährungsanspruch (Art. 47 EU-Charta). Die Verbote stehen auch im Widerspruch zum deutschen Justizgewährungsanspruch gem. Art. 2 Abs. 1 [→ Allgemeines Persönlichkeitsrecht], 19 Abs. 4 GG [→ Rechtsweggarantie] und sind als unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.4)
Die Zuständigkeit des Gerichts besteht auch für eine selbständige Klage auf Festsetzung von Schadenersatz, nachdem ein nationales Gericht das Vorliegen einer Verletzung eines europäischen Patents und eine grundsätzliche Verpflichtung des Verletzers zur Zahlung von Schadenersatz festgestellt hat.5)
Weder aus Art. 3 c) noch aus Art. 32.1 EPGÜ lässt sich ableiten, dass das EPG keine Zuständigkeit hat, über Verletzungen zu entscheiden, die vor dem Inkrafttreten des EPGÜ am 1. Juni 2023 begangen wurden, wobei die einzige Voraussetzung darin besteht, dass das geltend gemachte europäische Patent zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft ist.6)
Die Möglichkeit, Patentrechte im Zuständigkeitsbereich des Einheitlichen Patentgerichts in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, gehört zum Zuweisungsgehalt des Patents; neben dem materiellen Ausschließlichkeitsrecht ist dem Patent auch seine prozessuale Durchsetzbarkeit durch Klagen und einstweilige Maßnahmen vor dem Gericht inhärent.7)
Der Zugang zum Gericht zur Durchsetzung von Patentrechten wird unionsrechtlich durch Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie völkerrechtlich durch Art. 6 EMRK gewährleistet; nach Art. 17 Abs. 2 EU‑Grundrechtecharta ist geistiges Eigentum als eigentumsähnliches Recht geschützt, dessen effektive gerichtliche Durchsetzung durch die in der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehenen Instrumente und die in Art. 62 ff. EPGÜ geregelten Befugnisse des Gerichts abgesichert wird.8)
Die prozessuale Durchsetzbarkeit von Schutzrechten des geistigen Eigentums ist ein zentraler Bestandteil dieser Rechte; dies wird unionsrechtlich insbesondere durch die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bestätigt, deren Art. 3, 4 Buchst. a, 9 Abs. 1 Buchst. a und 11 einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verlangen, dem die in Art. 62 ff. EPGÜ vorgesehenen Anordnungsbefugnisse des Gerichts dienen.9)
Eine von einem ausländischen Gericht beantragte oder angeordnete weltweite Interimslizenz, die den Patentinhaber verpflichten soll, ein globales Lizenzabkommen zu vorläufig festgesetzten Konditionen abzuschließen und die Verteidigung gegen Unterlassungsanträge in ausländischen Gerichtsverfahren auf einen vertraglichen Lizenzeinwand stützt, stellt im Hinblick auf ausländische Foren, insbesondere Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht, der Sache nach eine Anti‑Suit‑Injunction dar, wenn sie darauf abzielt, die gerichtliche Durchsetzung ausländischer Patente zu verhindern.10)
Eine solche Interimslizenz ist nicht erforderlich, um ein inländisches Ratenfestsetzungsverfahren abzusichern, sondern zielt missbräuchlich darauf ab, die Durchsetzung ausländischer Patentrechte in anderen Jurisdiktionen zu verhindern; Maßnahmen dieser Art verstoßen gegen den europäischen Justizgewährungsanspruch, die Grundsätze des comity und den acquis communautaire der Europäischen Union und sind mit den Verpflichtungen aus dem TRIPS‑Übereinkommen unvereinbar, soweit sie auf die Beeinträchtigung ausländischer Patente im Ausland gerichtet sind.11)
Die Androhung empfindlicher Zwangsgelder und weiterer Sanktionen im Ausland kann Patentinhaber effektiv davon abschrecken, ihre Patentrechte vor dem Einheitlichen Patentgericht geltend zu machen; die Anordnung einer Anti‑Anti‑Suit‑Injunction ist gerechtfertigt, um solche abschreckenden Wirkungen zu unterbinden und den grundrechtlich geschützten Zugang zu den Kammern des Gerichts sicherzustellen.12)
Eine Anti‑Anti‑Suit‑Injunction, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht vor ausländischen Prozessführungsverboten abzuschirmen, hat defensiven Charakter; sie untersagt weder die Verfolgung eigener Schutzrechte der Antragsgegner in ausländischen Foren noch greift sie in die Zuständigkeitshoheit ausländischer Gerichte ein, sondern gewährleistet die ungestörte Ausübung der dem Gericht durch Art. 62 ff. EPGÜ übertragenen Rechtsprechungsbefugnisse.13)
Übergeordnete Seite
Artikel 32 (1) → Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen
Legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de