Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Regel 25.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Beklagten, die Behauptung aufzustellen, dass das angeblich verletzte Patent ungültig ist, und legt die erforderlichen Angaben und Dokumente fest, die in der Widerklage enthalten sein müssen.
Sofern die Klageerwiderung die Behauptung umfasst, dass das angeblich verletzte Patent ungültig ist, muss die Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents gegen den Inhaber des Patents in Übereinstimmung mit Regel 42 enthalten. Die Widerklage auf Nichtigerklärung muss enthalten:
(a) die Angabe, in welchem Umfang die Nichtigerklärung des Patents beantragt wird,
(b) einen oder mehrere Nichtigkeitsgründe, welche soweit wie möglich durch rechtliche Ausführungen zu stützen sind, und gegebenenfalls eine Erläuterung zu der vom Beklagten vorgeschlagenen Auslegung des Patentanspruchs,
(c) die vorgebrachten Tatsachen,
(d) die vorgebrachten Beweismittel, soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel,
(e) alle Anordnungen, die der Beklagte während des Zwischenverfahrens beantragen wird [Regel 104(e)],
(f) gegebenenfalls eine Stellungnahme zu den in Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und Regel 37.4 vorgesehenen Optionen,
(g) eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in der Widerklage auf Nichtigerklärung Bezug genommen wird, sowie gegebenenfalls den Antrag, dass die Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt zu werden brauchen, und/oder jeder Antrag gemäß Regel 262.2 oder Regel 262A. Regel 13.2 und .3 gilt entsprechend, und
(h) soweit der Inhaber des Patents nicht der Kläger im Verletzungsverfahren ist, die gemäß Regel 13.1(b) und (d) erforderlichen Angaben über den Inhaber.
Nach R. 25.1(b) und (c) EPGVO muss die Widerklage auf Nichtigerklärung die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe substantiiert darlegen und sämtliche hierfür herangezogenen Entgegenhaltungen benennen.1)
Aufgrund des frontgeladenen Ansatzes des Systems des Einheitlichen Patentgerichts verlangt Regel 25.1 EPGVO, dass die Widerklage auf Nichtigerklärung eine Angabe der zugrunde gelegten Tatsachen (Regel 25.1 Buchst. c EPGVO) sowie der herangezogenen Beweismittel, soweit verfügbar, und eine Angabe weiterer Beweismittel, die zur Unterstützung angeboten werden sollen (Regel 25.1 Buchst. d EPGVO), enthält; die Parteien sind verpflichtet, ihren vollständigen Vortrag so früh wie möglich darzulegen (Präambel Nr. 7 EPGVO) und alle ihre rechtlichen und tatsächlichen Argumente sowie die diese stützenden Beweismittel rechtzeitig vorzubringen. Wann immer möglich, hat der Widerkläger seine Argumente, Tatsachen und Anlagen bereits mit der Widerklage auf Nichtigerklärung vorzulegen; die nachträgliche Einreichung von Beweismitteln zum Stand der Technik oder zu einer behaupteten Vorbenutzung setzt eine nachvollziehbare Rechtfertigung im Hinblick auf deren Rechtzeitigkeit voraus.2)
Ein Beklagter, der eine Widerklage auf Nichtigerklärung erhebt, muss substantiiert darlegen, aus welchen Gründen eine erfinderische Tätigkeit zu verneinen ist; dazu genügt es nicht, sich lediglich auf eine Vielzahl von Dokumenten zu berufen. Vielmehr ist im Einzelnen vorzutragen, aus welchen Gründen eine bestimmte Entgegenhaltung für die Fachperson als Ausgangspunkt für die Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe von Interesse ist und gegebenenfalls aus welchen Gründen diese Entgegenhaltung mit anderen Entgegenhaltungen kombiniert wird. Wird eine Kombination mit allgemeinem Fachwissen geltend gemacht, ist zudem substantiiert darzulegen, woraus sich dieses allgemeine Fachwissen ergibt.3)
Obwohl eine Widerklage auf Nichtigerklärung nach Regel 25.1 EPGVO auf das im Verletzungsverfahren anhängige Klagepatent bezogen sein und nur von einem Beklagten dieses Verletzungsverfahrens erhoben werden kann, ist sie im Übrigen vom Verletzungsverfahren unabhängig; der Widerkläger kann daher die Nichtigerklärung des gesamten Klagepatents begehren, auch wenn die Verletzungsklage ausschließlich auf einen bestimmten Anspruch gestützt ist, und dies gilt gleichermaßen für nationale Teile eines europäischen Patents, auf die die Verletzungsklage nicht gestützt ist, jedenfalls solange das Klagepatent noch in Kraft ist.4)
Regel 25 EPGVO → Widerklage auf Nichtigerklärung
Erlaubt dem Beklagten, in der Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents zu erheben und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.
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