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upc:erfordernisse_des_antrags_auf_einheitliche_wirkung

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Erfordernisse des Antrags auf einheitliche Wirkung

Regel 6 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Anforderungen an den Antrag auf einheitliche Wirkung, der beim Europäischen Patentamt eingereicht werden muss.

Regel 6 (1) → Frist für die Antragstellung
Der Antrag auf einheitliche Wirkung ist spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt beim Europäischen Patentamt zu stellen.

Regel 6 (2) → Inhalt des Antrags
Der Antrag muss schriftlich in der Verfahrenssprache eingereicht werden und folgende Angaben enthalten: - Angaben zur Person des Patentinhabers - Nummer des europäischen Patents - Angaben zum Vertreter, falls vorhanden - Eine Übersetzung des europäischen Patents nach den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012.

Nach Regel 6 Absatz 2 Buchstabe a EPGVO muss der Antrag auf einheitliche Wirkung schriftlich in der Verfahrenssprache gestellt werden und die in Regel 41 Absatz 2 Buchstabe c EPÜ genannten Angaben über den Patentinhaber, insbesondere Name, vollständige Anschrift, Staatsangehörigkeit und Sitzstaat, enthalten.1)

Regel 41 Absatz 2 Buchstabe c EPÜ verlangt eine objektive Kennzeichnung des Anmelders durch Angabe seines offiziellen Namens sowie einer für eine schnelle postalische Zustellung geeigneten vollständigen Anschrift einschließlich aller einschlägigen Verwaltungsangaben.2)

Die Präzision bei der Angabe der in Regel 41 EPÜ geforderten Daten dient dem Schutz der Rechte Dritter und der Rechtssicherheit, sodass von diesen keine Interpretations- oder Deduktionsleistungen erwartet werden dürfen.3)

siehe auch

DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.

1) , 2) , 3)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 6. August 2025 – UPC_CFI_628/2025
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