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Erforderliche Angaben in der Klageschrift

Regel 13.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die spezifischen Informationen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen, wie die Identität der Parteien und die Art der Klage.

Regel 13.1 EPGVO

Der Kläger hat bei der von ihm gewählten Kammer [Artikel 33 des Übereinkommens] eine Klageschrift einzureichen, die Folgendes enthalten muss:

(a) den Namen des Klägers und, ist der Kläger eine juristische Person, deren eingetragenen Sitz und den Namen des Klägervertreters,

(b) den Namen der Partei, gegen die sich die Klage richtet (der Beklagte), und, ist der Beklagte eine juristische Person, deren eingetragenen Sitz),

(c) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den Kläger und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten,

(d) die postalische und, soweit verfügbar, elektronische Adresse für die Zustellung an den Beklagten und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten, sofern bekannt,

(e) ist der Kläger nicht der Inhaber oder der alleinige Inhaber des betreffenden Patents, die postalische und, soweit verfügbar, die elektronische Adresse für die Zustellung an den Inhaber und die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten, sofern bekannt

(f) ist der Kläger nicht der Inhaber oder der alleinige Inhaber des betreffenden Patents, den Nachweis, dass der Kläger befugt ist, das Verfahren einzuleiten [Artikel 47 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens],

(g) Angaben zu dem betreffenden Patent einschließlich der Nummer,

(h) gegebenenfalls Angaben zu einem früheren oder anhängigen Verfahren bezüglich des betreffenden Patents vor dem Gericht, einschließlich vor der Zentralkammer anhängiger Klagen auf Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtverletzung und des jeweiligen Klagedatums, dem Europäischen Patentamt oder einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde,

(i) die Angabe der Kammer, vor der die Klage verhandelt werden soll [Artikel 33 Absätze 1 bis 6 des Übereinkommens] mit einer Begründung der Zuständigkeit dieser Kammer; haben sich die Parteien gemäß Artikel 33 Absatz 7 des Übereinkommens geeinigt, ist der Angabe der Kammer, vor der die Klage verhandelt werden soll, ein Nachweis der Zustimmung des Beklagten beizufügen,

(j) gegebenenfalls die Angabe, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt werden soll [Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens], unter Beifügung eines Nachweises der Zustimmung des Beklagten,

(k) die Art des Anspruchs oder der vom Kläger beantragten Anordnung oder Abhilfe,

(l) die vorgebrachten Tatsachen, insbesondere:

(i) ein oder mehrere Fälle angeblicher oder angedrohter Verletzungshandlungen unter Angabe von Datum und Ort der jeweiligen Handlung,

(ii) die Bezeichnung der angeblich verletzten Patentansprüche,

(m) die vorgebrachten Beweismittel [Regel 170.1], soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel,

(n) die Gründe, warum die vorgebrachten Tatsachen eine Verletzung der Patentansprüche darstellen, einschließlich rechtlicher Ausführungen und gegebenenfalls Erläuterungen zur vorgeschlagenen Auslegung des Patentanspruchs,

(o) die Angabe aller Anordnungen, die der Kläger während des Zwischenverfahrens zu beantragen beabsichtigt [Regel 104(e)],

(p) sofern der Kläger davon ausgeht, dass der Wert der Verletzungsklage 500.000 EUR übersteigt, die Angabe des Wertes und

(q) eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in der Klageschrift Bezug genommen wird, sowie ggf. den Antrag, dass die Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt zu werden brauchen, und/oder den Antrag gemäß Regel 262.2 oder Regel 262A.

Regel 13 EPGVO legt fest, dass die Klageschrift in einem Verletzungsverfahren die relevanten Tatsachen, die vorgelegten Beweismittel sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe für die behauptete Patentverletzung, einschließlich einer möglichen Anspruchsauslegung, enthalten muss.

Die Auslegung des Patents ist nicht nur für das Gericht zwingend, sondern auch für die Parteien, die ihre Ansichten zu ihrer vorgeschlagenen Auslegung in ihren Schriftsätzen darlegen müssen.1)

Grundsätzlich sind die Parteien verpflichtet, ihren vollständigen Sachvortrag so früh wie möglich darzulegen (Präambel der EPGVO, Abs. 7, letzter Satz [→ Effizienz des Verfahrens]).

Die Einführung neuer Tatsachen und/oder Beweise [→ Neue Tatsachen und Beweismittel], die nicht direkt auf von der Gegenseite vorgebrachte Argumente reagieren, stellt eine Änderung des Falls dar, die nur auf Antrag und nach Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Regel 263 EPGVO [→ Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen] zulässig ist.2)

In bestimmten Situationen, nach der Verteidigung des Beklagten, ist es dem Kläger gestattet, neue Tatsachen und neue Beweise [→ Neue Tatsachen und Beweismittel] vorzubringen, sofern diese geeignet sind, die schon rechtzeitig behaupteten und vom Beklagten bestrittenen Haupttatsachen oder den Beweiswert der bereits eingereichten Beweise zu stützen.3)

Diese Bestimmungen müssen jedoch im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit interpretiert werden, wie er in der Präambel der EPGVO festgelegt ist. Dieser Grundsatz verlangt, dass den Parteien keine Aufgaben auferlegt werden, die zur Erreichung des festgelegten Ziels nicht notwendig sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Regel 44 der EPGVO lediglich eine „Angabe“ der relevanten Tatsachen verlangt. Dies unterstützt eine Interpretation, die einer übermäßig strikten Anwendung des „front-loaded“-Verfahrensprinzips entgegensteht [→ Neue Tatsachen und Beweismittel].4)

Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts kann das Gericht dem Kläger gestatten, einen Fehler zu berichtigen, wenn der Kläger den Beklagten im einleitenden Schriftsatz nicht korrekt benannt hat.5) Der Antrag kann gewährt werden, wenn der Beklagte durch die falsche Namensangabe und deren Berichtigung nicht unzumutbar benachteiligt wird. In der Regel liegt keine unzumutbare Benachteiligung vor, wenn trotz der falschen Namensangabe aufgrund der Umstände des Falles für den Beklagten und das Gericht klar sein musste, dass der Kläger den Widerrufsantrag gegen den Beklagten richten wollte.6)

Die Frage, ob ein neues Argument zulässig ist, hängt von den Umständen des Falles ab, einschließlich der Gründe, warum der Kläger das Argument nicht bereits im Antrag erhoben hat, und den Möglichkeiten der Beklagten, auf das neue Argument zu reagieren. Das Gericht erster Instanz hat bei dieser Beurteilung ein gewisses Ermessen.7)

Gemäß Regel 13.1(q) EPGVO muss eine Klagebegründung eine Liste der Dokumente enthalten, einschließlich etwaiger Zeugenaussagen, auf die in der Klagebegründung Bezug genommen wird, zusammen mit einem etwaigen Antrag, dass ein solches Dokument ganz oder teilweise nicht übersetzt werden muss, sowie etwaiger Anträge gemäß Regel 262.2 oder Regel 262A. Der befasste Richter entscheidet über jeden gemäß Absatz 1(q) gestellten Antrag so bald wie möglich nach seiner oder ihrer Benennung.8)

Eine Klage kann gem. Regel 13 EPGVO ohne Anlagen wirksam eingereicht und zugestellt werden, wenn in der Klageschrift die Vorlage dieser Anlagen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt angekündigt wird.9)

Wenn der Kläger den Beklagten in der Klageschrift nicht korrekt benannt hat, kann das Gericht dem Kläger gestatten, den Fehler zu berichtigen. Der Antrag kann gewährt werden, wenn der Beklagte durch die falsche Namensangabe und deren Berichtigung nicht unzumutbar benachteiligt wird. In der Regel liegt keine unzumutbare Benachteiligung vor, wenn es dem Beklagten und dem Gericht trotz der fehlerhaften Namensangabe aufgrund der Umstände des Falls klar gewesen muss, dass der Kläger beabsichtigte, die Widerrufsanträge gegen den Beklagten zu richten.10)

Nach der Rechtsprechung des EPG gelten für die Einführung neuer rechtlicher Argumente Einschränkungen [siehe auch [→ Neue Tatsachen und Beweismittel]. Regel 13 EPGVO verlangt, dass die Klageschrift die Gründe enthält, warum die geltend gemachten Tatsachen eine Verletzung der Patentansprüche darstellen, einschließlich rechtlicher Argumente. Diese Bestimmung ist im Lichte des letzten Satzes von Erwägungsgrund 7 [→Effizienz des Verfahrens] der Verfahrensordnung auszulegen, wonach die Parteien ihren Fall so früh wie möglich im Verfahren darlegen müssen. Allerdings schließt Regel 13 EPGVO nicht aus, dass ein Kläger nach Einreichung der Klageschrift neue Argumente vorbringen kann. Ob ein neues Argument zulässig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, einschließlich der Gründe, warum der Kläger das Argument nicht bereits in der Klageschrift vorgebracht hat, und den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Beklagten, auf das neue Argument zu reagieren. Bei dieser Beurteilung verfügt das erstinstanzliche Gericht über einen gewissen Ermessensspielraum.11)

Auch wenn das UPC-Verfahren ein systematisch frontgeladenes System ist, wird nicht verlangt, dass der Kläger jede Verteidigungslinie vorhersehen und alle Argumente, Tatsachen und Beweise in der Klageschrift einbeziehen und einreichen muss, sodass danach nichts mehr hinzugefügt werden könnte. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Kläger, nachdem er ein Argument in seiner Klageschrift vorgebracht hat, dieses Argument in seiner Replik gemäß Regel 29 (a) oder (b) EPGVO weiter begründet, um auf eine Einwendung des Beklagten gegen das ursprünglich vorgebrachte Argument in seiner Klageerwiderung zu reagieren.12)

Im Übrigen sind die vorstehenden Grundsätze vor dem allgemeinen Grundsatz zu verstehen, dass das Gericht das Recht kennt („iura novit curia“) und die Parteien lediglich den Tatsachenstoff liefern müssen („da mihi facta, do tibi ius“).13)

Eine Klageschrift, in der ausdrücklich beantragt wird, dass das Gericht vergangene Schäden ermittelt und zuspricht, enthält eine ausreichend klare Angabe des mit der Verletzungsklage angestrebten Rechtsbehelfs; die fehlende Angabe eines bestimmten Schadensbetrags macht die Klage nicht generell unzulässig und stellt keine Verletzung der in Regel 13.1(k) EPGVO festgelegten Anforderung dar.14)

Regel 13.1(n) EPGVO verlangt lediglich fakultativ eine Erläuterung der vorgeschlagenen Anspruchsauslegung; das Fehlen einer solchen Erläuterung führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage.15)

Für die Zulässigkeit einer Patentverletzungsklage genügt es nach Regel 13.1(n) EPGVO, dass der Kläger im Klageschriftsatz die Gründe darlegt, warum die behaupteten Tatsachen eine Verletzung der Patentansprüche darstellen; eine gesonderte Anspruchsinterpretation muss nur dann beigefügt werden, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist. Erläuterungen zur vorgeschlagenen Anspruchsauslegung, soweit sie nach Regel 13.1(n) EPGVO überhaupt geschuldet sind, müssen für die Zulässigkeit der Klage weder vollständig noch inhaltlich zutreffend sein.16)

Bei technisch komplexen Verfahrensgegenständen sind nach Regel 13.1(n) EPGVO bereits in der Klageschrift Ausführungen zur Auslegung von Merkmalen des geltend gemachten Patentanspruchs erforderlich, deren Inhalt oder Reichweite sich nicht ohne Weiteres aus sich heraus erschließt; dies kann etwa die Verortung von Referenzsignalen zur Bestimmung der Uplink-Kanalqualität in einer zur Verfügung stehenden Übertragungsbandbreite zur Vermeidung von Interferenzen mit Steuerkanälen im Kontext der LTE-Standardisierung betreffen.17)

Regel 13.1(n) EPGVO ist im Lichte des Ziels einer frühzeitigen Verfahrensleitung durch den Berichterstatter auszulegen; der Sach- und Streitstoff ist bereits frühzeitig so aufzubereiten, dass eine sachgerechte proaktive Verfahrensleitung ermöglicht wird, wozu bei Merkmalen, deren Inhalt oder Reichweite sich nicht einfach erschließen lässt, Erläuterungen zur vorgeschlagenen Auslegung des Patentanspruchs in der Klageschrift gehören.18)

Will der Kläger seine Klage hilfsweise auf eingeschränkte Anspruchssätze stützen, muss er deren Gegenstand und Rangfolge eindeutig benennen; geschieht dies nicht, fehlt es der Klage an der erforderlichen Bestimmtheit.19)

Ein Rückrufantrag ist nur zulässig, wenn er hinreichend bestimmt gestellt wird; fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit, ist er als unbestimmt zu beanstanden.20)

siehe auch

Regel 13 EPGVO → Inhalt der Klageschrift
Bestimmt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageschrift enthalten sein müssen.

1)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 6. September 2024 – UPC_CFI_166/2024
2) , 3)
Einheitspatentgericht, erstinstanzliche Kammer, zentrale Kammer (Sitz Paris), Entscheidung vom 27. November 2024, UPC_CFI_308/2023
4)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 29. November 2024 – UPC_CFI_307/2023
5) , 6)
Hamburg - Lokalkammer, Vorläufige Anordnung, UPC_CFI_555/2024, erlassen am 18.11.2024; m.V.a. CoA, 03.04.2024 - UPC_CoA_433/2023 - APL_588420/2023
7)
EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Beschl. v. 10. Dezember 2024 – UPC_CFI_380/2023
8)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 27. Dezember 2024 – UPC_CoA_523/2024
9)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 29. August 2023 – UPC_CFI_14/2023
10)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 3. April 2024 – UPC_CoA_433/2023, UPC_CoA_435/2023, UPC_CoA_436/2023, UPC_CoA_437/2023, UPC_CoA_438/2023
11)
EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 20. Juni 2025 – UPC_CFI_149/2024, ORD_69211/2024; m.V.a. Berufungsgericht, Anordnung v. 21.11.2024, UPC_CoA_456/2024, APL_44633/2024 – OrthoApnea; vgl. auch vorangehend LK Brüssel, Anordnung v. 19. Juli 2024, APC_CFI_376/2023, ACT_581538/2023 – OrthoApnea
12)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 18.09.2024 – UPC_CoA_265/2024, APL_30169/2024 – NST/VW
13)
EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 20. Juni 2025 – UPC_CFI_149/2024, ORD_69211/2024
14)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 16. September 2024 – UPC_CFI_164/2024
15)
EPG, Lokalkammer Paris, Urteil vom 1. August 2025 – UPC_CFI_363/2024, Rn. 14
16)
EPG, Lokalkammer München, Urteil vom 28. November 2025 – UPC_CFI_425/2024 und UPC_CFI_751/2024
17) , 18)
EPG, Anordnung vom 27. Juni 2024 – UPC_CFI_210/2023
19)
EPG, Urteil vom 18. Juli 2025 – UPC_CFI_359/2023, Rn. 53
20)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 21. August 2025 – UPC_CFI_115/2024
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