Präambel und Anwendung der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (Regeln 1-9)
Die Präambel der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Grundsätze fest, nach denen das Gericht die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durchführt.
Dieser Abschnitt legt die allgemeinen Grundsätze und Bestimmungen für die Durchführung der Verfahren fest. Er bestimmt, dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung handelt und beschreibt die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Es werden Regeln zur Einreichung und Zustellung von Unterlagen, zur Vertretung der Parteien und zu den Befugnissen des Gerichts festgelegt. Zudem regelt die Präambel die Anwendung der Verfahrensordnung auf ergänzende Schutzzertifikate, die Befugnisse der Kanzleimitarbeiter und die Anforderungen an die Sprache der Schriftsätze sowie deren Übersetzung.
Regel 1 → Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze
Legt fest, dass das Gericht die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durchführt und beschreibt die allgemeinen Auslegungsgrundsätze.
Regel 2 → Ergänzendes Schutzzertifikat
Bestimmt, dass die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ in der Verfahrensordnung auch ein ergänzendes Schutzzertifikat und dessen Inhaber umfassen, und beschreibt die Bedingungen für die Anwendung dieser Begriffe.
Regel 3 → Befugnisse der Mitarbeiter der Kanzlei und der Nebenstellen der Kanzlei, Aufgaben der Kanzlei wahrzunehmen
Erlaubt den Mitarbeitern der Kanzlei und der Nebenstellen der Kanzlei, Aufgaben der Kanzlei wahrzunehmen, und beschreibt die Bedingungen für die Vornahme von Handlungen durch diese Mitarbeiter.
Regel 4 → Einreichung von Unterlagen
Beschreibt die Anforderungen an die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen bei der Kanzlei oder der betreffenden Nebenstelle in elektronischer Form und die Bestätigung des Eingangs durch eine elektronische Quittung.
Regel 5 → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Legt die Anforderungen und das Verfahren für die Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung fest.
Regel 5A → Antrag auf Entfernung eines unbefugten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines unbefugten Rücktritts von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Erlaubt dem Inhaber eines europäischen Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats, einen Antrag auf Entfernung eines unbefugten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines unbefugten Rücktritts von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu stellen, und beschreibt das Verfahren für die Entscheidung über den Antrag.
Regel 6 → Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen
Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei und die Benachrichtigung der Parteien über die Möglichkeit der Erwiderung oder andere Verfahrensschritte.
Regel 7 → Sprache der Schriftsätze und schriftlichen Beweismittel
Legt fest, dass Schriftsätze und andere Unterlagen in der Verfahrenssprache einzureichen sind, und beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung von Schriftsätzen und anderen Dokumenten.
Regel 8 → Partei und Parteivertreter
Beschreibt die Anforderungen an die Vertretung einer Partei gemäß Artikel 48 des Übereinkommens und die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht.
Regel 9 → Befugnisse des Gerichts
Erlaubt dem Gericht, prozessuale Maßnahmen anzuordnen, Fristen zu verlängern oder zu verkürzen und Verfahrensschritte, Fakten, Beweismittel oder Argumente unberücksichtigt zu lassen, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist unternommen oder beigebracht wurden.
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