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upc:entscheidungsgrundlage_und_rechtliches_gehoer

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Entscheidungsgrundlage und rechtliches Gehör

Artikel 76 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Entscheidungsgrundlage und das rechtliche Gehör im Verfahren vor dem Gericht.

Artikel 76 (1) → Entscheidung nach Maßgabe der Anträge
Das Gericht entscheidet nach den Anträgen der Parteien und darf nicht mehr zusprechen, als beantragt ist.

Artikel 76 (2) → Sachentscheidungen und rechtliches Gehör
Sachentscheidungen dürfen nur auf Gründe, Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die von den Parteien vorgebracht oder auf Anordnung des Gerichts in das Verfahren eingebracht wurden und zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

Artikel 76 (3) → Freie Beweiswürdigung
Das Gericht würdigt die Beweise frei und unabhängig.

Art. 76 EPGÜ sieht die Zulässigkeit neuer Beweise nur dann vor, wenn solche Beweise 'vernünftigerweise nicht in den Verfahren vor dem Gericht erster Instanz zu erwarten waren'. Diese Regel kann auch auf die Stufen des Verfahrens erster Instanz angewendet werden; In diesem Zusammenhang geht es nicht um die Beweisführung strittiger Fakten, es geht darum, Vorträge - oft zum ersten Mal - über Tatsachen zu halten, die das einzig gesetzlich umstrittene Diskussionsthema sind, die aber natürlich wegen fehlender Kenntnis der beabsichtigten Vorlage nicht eigentlich in Streit stehen können.1)

Auch im Verfahren vor dem Einheitspatentgericht muss zwischen dem Vortrag von Tatsachen, dem angefochtenen Tatsachenvortrag, dem Beweisbedürfnis und unterschiedlichen rechtlichen Argumenten unterschieden werden, wie die Regeln 171 und 172.1 der Verfahrensordnung zeigen.2)

Das Gericht hat sämtliche von den Parteien vorgebrachten Argumente zu berücksichtigen, ist jedoch nicht verpflichtet, jedes einzelne Argument oder jede in Anlagen enthaltene Ausführung in der Entscheidung ausdrücklich und ausführlich zu behandeln; das Gericht darf offensichtlich unerhebliche oder fehlerhafte Argumente unberücksichtigt lassen und kann Argumente auch implizit zurückweisen, soweit sich dies aus der Gesamtbegründung ergibt.3)

Ein behaupteter Begründungsmangel führt regelmäßig zur inhaltlichen Zurückweisung des betreffenden Vorbringens, macht dieses aber nicht ohne Weiteres unzulässig; eine angeblich unzureichende Substantiierung begründet grundsätzlich keine Unzulässigkeit des Vorbringens, sondern ist bei der materiellrechtlichen Würdigung zu berücksichtigen.4)

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel VI → Entscheidungen
Regelt, dass Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts auf vorgebrachten Tatsachen beruhen, schriftlich begründet und durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, wobei abweichende Meinungen möglich sind; zudem sind Vergleiche, die Wiederaufnahme bei neuen Tatsachen und die Vollstreckbarkeit in allen Vertragsstaaten vorgesehen.

1)
EPG, Zentralkammer Mailand, Beschl. v. 11. April 2025 – UPC_CFI_597/2024; m.V.a LD Mannheim, UPC_CFI_218/2023, Beschluss des Gerichts erster Instanz des Einheitspatentgerichts, Lokale Kammer Mannheim, erlassen am 30. April 2024 App_14035/2024
2)
EPG, Zentralkammer Mailand, Beschl. v. 11. April 2025 – UPC_CFI_597/2024; m.V.a. Tilmann/Plassmann/Ahrens, R. 171 VerfO, Absatz 2
3)
EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 19. Juni 2025 – UPC_CoA_402/2024, Rn. 22
4)
EPG, Berufungsgericht, Entscheidung vom 25. November 2025 – UPC_CoA_464/2024 u.a.
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