Dieses Kapitel behandelt die Anforderungen an Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts. Es werden die Inhalte von Entscheidungen und Anordnungen, die Berichtigung von Fehlern und die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen beschrieben. Zudem werden die Regeln für die Bindungswirkung von Entscheidungen und Anordnungen und die Folgen der Nichtbefolgung festgelegt.
Regel 350 → Entscheidungen
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Inhalte einer Entscheidung des Gerichts, einschließlich der Entscheidungsgründe und der Anordnung des Gerichts.
Regel 351 → Anordnungen
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Inhalte einer Anordnung des Gerichts und legt fest, dass alle Anordnungen in das Register aufgenommen werden.
Regel 352 → Von Sicherheitsleistung abhängige Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen
Erlaubt dem Gericht, die Bindungswirkung einer Entscheidung oder Anordnung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen.
Regel 353 → Berichtigung von Entscheidungen und Anordnungen
Erlaubt dem Gericht, Schreib- und Rechenfehler sowie offensichtliche Unrichtigkeiten in Entscheidungen oder Anordnungen zu berichtigen.
Regel 354 → Vollstreckung
Legt fest, dass Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts ab dem Tag ihrer Zustellung in jedem Vertragsmitgliedstaat unmittelbar vollstreckbar sind und beschreibt das Verfahren und die Bedingungen für die Vollstreckung.
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