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upc:entscheidungen

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Entscheidungen

Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen an Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts. Das Gericht trifft seine Entscheidungen auf Grundlage der von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und Beweise. Diese Entscheidungen müssen schriftlich begründet und im Einklang mit der Verfahrensordnung abgefasst sein. Entscheidungen werden in der Regel durch Mehrheitsbeschluss getroffen, wobei Richter auch abweichende Meinungen äußern können. Die Parteien können jederzeit ihren Rechtsstreit durch einen Vergleich beenden, der vom Gericht bestätigt wird. In bestimmten Fällen kann das Gericht eine Wiederaufnahme des Verfahrens anordnen, beispielsweise bei neu entdeckten entscheidenden Tatsachen. Entscheidungen des Gerichts sind in allen Vertragsmitgliedstaaten vollstreckbar.

Artikel 76 → Entscheidungsgrundlage und rechtliches Gehör
Das Gericht entscheidet nur auf Grundlage der von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel.

Artikel 77 → Formerfordernisse
Die Entscheidungen des Gerichts müssen schriftlich abgefasst und im Einklang mit der Verfahrensordnung begründet sein.

Artikel 78 → Entscheidungen des Gerichts und abweichende Meinungen
Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen, wobei Richter abweichende Meinungen getrennt äußern können.

Artikel 79 → Vergleich
Die Parteien können den Rechtsstreit jederzeit durch einen Vergleich beenden, der vom Gericht bestätigt wird.

Artikel 80 → Veröffentlichung von Entscheidungen
Das Gericht kann die Veröffentlichung seiner Entscheidungen in den Medien anordnen.

Artikel 81 → Wiederaufnahme des Verfahrens
Das Berufungsgericht kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten das Verfahren wieder aufnehmen, wenn neue wesentliche Tatsachen bekannt werden.

Artikel 82 → Vollstreckung der Entscheidungen und Anordnungen
Die Entscheidungen des Gerichts sind in allen Vertragsstaaten vollstreckbar und können mit Zwangsgeldern belegt werden.

siehe auch

EPGÜ Teil 3, Kapitel VI (Artikel 76-82) → Organisation und Verfahrensvorschriften
Organisation und Verfahrensvorschriften des EPGÜ.

EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht.

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