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upc:entscheidung_ueber_die_gueltigkeit_eines_patents_auf_grundlage_einer_klage

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Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents auf Grundlage einer Klage

Artikel 65 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass das Gericht über die Gültigkeit eines Patents auf der Grundlage einer Klage auf Nichtigerklärung oder einer Widerklage auf Nichtigerklärung entscheidet.

Artikel 65 (1)

Das Gericht entscheidet über die Gültigkeit eines Patents auf der Grundlage einer Klage auf Nichtigerklärung oder einer Widerklage auf Nichtigerklärung.

Art. 32 (1) e) [→ Widerklagen auf Nichtigerklärung von Patenten] und 65 (1) EPGÜ erlauben es, das Patent in seiner Gesamtheit mittels einer Widerklage anzugreifen, obwohl einzelne Ansprüche nicht Teil der Verletzungsanträge sind. In Artikel 32(1)e) und 65(1) EPGÜ wird zwischen geltend gemachten und nicht geltend gemachten Patentansprüchen nicht unterschieden, sondern es wird auf das Patent in seiner Gesamtheit Bezug genommen.1)

Im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht ist der Patentinhaber nicht berechtigt, eigenständig eine Beurteilung der Gültigkeit seines Patents, weder in erteilter noch in geänderter Fassung, zu beantragen; der Patentinhaber kann nur auf eine Anfechtung der Gültigkeit reagieren, indem er für die Gültigkeit des Patents in der ursprünglichen oder in einer geänderten Fassung plädiert.2)

siehe auch

Artikel 65 → Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents
Regelt, wie das Gericht über die Gültigkeit eines Patents entscheidet, einschließlich der Gründe für die Nichtigkeit und der Verfahren zur Änderung der Patentansprüche.

1)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 30. April 2025 – UPC_CFI_278/2023; m.V.a. LD Paris, 04.07.2024 – UPC_CFI_230/2023
2)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. vom 29. Juli 2024 – UPC_CFI_263/2023
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