Regel 354.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Entscheidung über die Festsetzung von Zwangsgeldern durch den erstinstanzlichen Spruchkörper.
Wenn behauptet wird, dass eine Partei die gerichtliche Anordnung nicht befolgt hat, kann der erstinstanzliche Spruchkörper der betreffenden Kammer auf Antrag der anderen Partei oder von Amts wegen über die Festsetzung der in der gerichtlichen Anordnung vorgesehenen Zwangsgelder entscheiden. Das in Regel 264 vorgesehene Verfahren findet Anwendung. Nach Anhörung beider Parteien kann das Gericht eine geeignete Anordnung erlassen, die der Berufung nach Regel 220.2 unterliegt.
Voraussetzung für eine Festsetzung der Zwangsgelder ist, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und die Partei schuldhaft gegen die Anordnung verstoßen hat.1)
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Verhängung von laufenden Zwangsgeldern gemäß R. 354.4 EPGVO muss das Gericht in der Besetzung eines Spruchkörpers entscheiden.2)
Die Festsetzung eines Zwangsgeldrahmens als Spannbreite verleiht der Kammer die nach Art. 82 Abs. 4 Satz 2 EPGÜ i.V.m. R. 354.4 EPGVO erforderliche Flexibilität, um im Einzelfall ein angemessenes Zwangsgeld bestimmen zu können.3)
Für das korrekte Verständnis der Vorschriften zur Besetzung des Gerichts ist es wichtig, zwischen einem Beschluss, der auf einen Antrag zur Beweissicherung folgt (R. 192 ff. EPGVO), in dem der Wert von laufenden Zwangsgeldern festgelegt wird (R. 354.3 EPGVO), und einem Beschluss über die Verhängung von laufenden Zwangsgeldern (R. 354.4 EPGVO) zu unterscheiden.4)
Wenn behauptet wird, dass eine Partei die Bedingungen des gerichtlichen Beschlusses nicht eingehalten hat, kann der Spruchkörper der erstinstanzlichen Kammer auf Antrag der anderen Partei oder von Amts wegen über die im Beschluss vorgesehenen Zwangszahlungen entscheiden (R. 354.4 EPGVO). Das in R. 264 EPGVO vorgesehene Verfahren findet Anwendung (Recht auf Anhörung). In diesem Stadium besteht das Recht der anderen Partei auf Anhörung.5)
Im Falle einer gegen eine Entscheidung nach R. 354.4 EPGVO eingelegten Berufung kann die betroffene Partei nach Art. 74 Abs. 1 EPGÜ i.V.m. R. 223 EPGVO einen Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen.6)
Eine Vorabfestsetzung von Fristen oder Zwangsgeldbeträgen für die Erfüllung von Tenorbestandteilen erfolgt nicht im Urteil selbst, sondern ist lediglich im Rahmen eines späteren Antrags auf Zwangsvollstreckung im Lichte der Umstände des Einzelfalls zu treffen. Ein Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeldern gemäß Regel 354 EPGVO kann erst gestellt werden, nachdem eine Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Anordnung festgestellt wurde.7)
Die Frist zur Stellungnahme zu einem Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes nach R. 354.4 EPGVO muss nicht so bemessen sein, dass sie eine Behebung möglicher Mängel der bisher erteilten Auskünfte ermöglicht.8)
Zwischen der Verteidigung gegen einen Zwangsgeldantrag nach R. 354.4 EPGVO und der Nachholung einer unzureichenden Auskunftserteilung ist zu unterscheiden.9)
Ernsthafte Bemühungen zur Behebung von Auskunftsmängeln können bei der Festsetzung von Höhe und Fälligkeit eines Zwangsgeldes nach R. 354.4 EPGVO berücksichtigt werden, sofern diese Bemühungen und die Gründe für eine nicht fristgerechte Behebung in der Stellungnahme substantiiert dargelegt werden.10)
Die für die Behebung von Mängeln erforderliche Zeit ist nicht ausschlaggebend für die Dauer der Frist zur Stellungnahme zu einem Zwangsgeldantrag nach R. 354.4 EPGVO, da andernfalls die Verhängung des Zwangsgeldes für vergangene Verstöße unangemessen verzögert würde; die nach R. 9.3(a) EPGVO zu treffende Entscheidung über eine Verlängerung der Stellungnahmefrist darf daher nicht allein an der für die Mängelbehebung benötigten Zeit ausgerichtet werden.11)
Eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf einen Zwangsgeldantrag lässt die Verpflichtung zur rechtzeitigen Erteilung der geschuldeten Informationen unberührt.12)
Aus dem Wortlaut von Regel 354.4 EPGVO, der auf die in der gerichtlichen Anordnung vorgesehenen Zwangsgelder Bezug nimmt, folgt, dass eine Entscheidung über die Festsetzung eines Zwangsgeldbetrags im Vollstreckungsverfahren stets voraussetzt, dass zuvor eine entsprechende Zwangsgeldanordnung im Tenor der Entscheidung oder in einem späteren gesonderten Beschluss ergangen ist; weder eine bloße Vollstreckungsanzeige gemäß Regel 118.8 EPGVO noch ein Hinweis in den Entscheidungsgründen, dass bei Nichtbefolgung ein Zwangsgeld verhängt werden könne, genügt hierfür.13)
Wird geltend gemacht, dass eine mit Zwangsgeld verstärkte Anordnung nicht oder nicht rechtzeitig befolgt wurde, tritt die Zahlungspflicht nicht automatisch ein; vielmehr muss das Gericht im Verfahren nach Regel 354.4 EPGVO auf Antrag des Gläubigers oder von Amts wegen feststellen, ob und in welchem Umfang eine Zuwiderhandlung vorliegt und auf dieser Grundlage den verwirkten Zwangsgeldbetrag festsetzen, wobei die in der Zwangsgeldanordnung vorgesehenen Beträge und Fristen regelmäßig den Ausgangspunkt der Bemessung bilden.14)
Bei der Bemessung des nach Regel 354.4 EPGVO festzusetzenden Zwangsgeldes kann das Gericht aus Gründen der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit zugunsten des Schuldners von den in der Zwangsgeldanordnung vorgesehenen Beträgen und Fristen abweichen; hierbei sind insbesondere die Schwere und Dauer des Verstoßes sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen, wobei es diesem obliegt, Tatsachen darzulegen und zu substantiieren, die eine vollständige und rechtzeitige Befolgung unzumutbar gemacht oder die Festsetzung eines niedrigeren Zwangsgeldbetrags rechtfertigen.15)
Die Beweislast dafür, dass eine mit Zwangsgeld verstärkte Anordnung vollständig und rechtzeitig befolgt worden ist, liegt beim Schuldner, da sich die entsprechenden Informationen in seiner eigenen Sphäre befinden; er hat im Vollstreckungsverfahren regelmäßig eine substantiierte Darstellung der zur Befolgung der Anordnungen ergriffenen Maßnahmen vorzulegen.16)
Eine Festsetzung von Zwangsgeldern kommt nur in Betracht, wenn in der Hauptsacheentscheidung oder in einem späteren gesonderten Beschluss eine klare Zwangsgeldandrohung nach Regel 354.3 EPGVO aufgenommen wurde; anders als bei bestimmten ausländischen penalty orders löst die bloße Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung des Einheitlichen Patentgerichts ohne eine solche vorausgehende Androhung keine automatische Zahlungspflicht aus.17)
Eine weitere Erhöhung des Zwangsgeldes über den in der ursprünglichen Zwangsgeldandrohung festgelegten Höchstbetrag hinaus setzt voraus, dass das Gericht eine neue Zwangsgeldandrohung erlässt und der Gläubiger einen entsprechenden erneuten Antrag stellt.18)
Wo die Verfahrensordnung auf das Gericht Bezug nimmt, kann die betreffende Handlung nach Regel 1.2(a) EPGVO grundsätzlich durch den Vorsitzenden Richter oder den Berichterstatter vorgenommen werden; nur Handlungen, die nach der Verfahrensordnung ausdrücklich einem Spruchkörper vorbehalten sind, erfordern eine Entscheidung durch den vollständigen Spruchkörper.19)
Regel 354.4 EPGVO stellt keine von Regel 1.2(a) EPGVO abweichende Besetzungsregel dar; der in Satz 1 verwendete Begriff des erstinstanzlichen Spruchkörpers der betreffenden Kammer beschreibt die organisatorische Zuordnung des Vollstreckungsverfahrens zu demselben Spruchkörper wie im Erkenntnisverfahren, ohne die Entscheidung über die Festsetzung von Zwangsgeldern zwingend dem vollständigen Spruchkörper im Sinne von Regel 1.2 EPGVO vorzubehalten.20)
Die Terminologie erstinstanzlicher Spruchkörper der betreffenden Kammer dient in Regel 354.4 EPGVO allein der inneren Geschäftsverteilung und soll verhindern, dass Vollstreckungsanträge bei einer anderen Kammer oder einem anderen Spruchkörper anhängig gemacht werden; sie begründet keine über Regel 1.2 EPGVO hinausgehende besondere Besetzungsanforderung.21)
Die Frage, ob eine mit Zwangsgeld verstärkte Anordnung im Sinne von Regel 354.4 EPGVO befolgt wurde, kann zunächst vom Berichterstatter im Wege einer verfahrensleitenden Entscheidung geprüft werden; auf begründeten Antrag einer Partei unterliegt eine solche Entscheidung der Überprüfung durch den Spruchkörper gemäß Regel 333 EPGVO und kann anschließend nach Regel 220.2 EPGVO mit der Berufung angegriffen werden, ohne dass dies eine ausschließliche Zuständigkeit des vollständigen Spruchkörpers bereits in erster Instanz für sämtliche Vollstreckungsentscheidungen begründet.22)
Regel 354 → Vollstreckung
Regelt die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de