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upc:entscheidung_ueber_die_festsetzung_von_zwangsgeldern

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Entscheidung über die Festsetzung von Zwangsgeldern

Regel 354.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Entscheidung über die Festsetzung von Zwangsgeldern durch den erstinstanzlichen Spruchkörper.

Regel 354.4 EPGVO

Wenn behauptet wird, dass eine Partei die gerichtliche Anordnung nicht befolgt hat, kann der erstinstanzliche Spruchkörper der betreffenden Kammer auf Antrag der anderen Partei oder von Amts wegen über die Festsetzung der in der gerichtlichen Anordnung vorgesehenen Zwangsgelder entscheiden. Das in Regel 264 vorgesehene Verfahren findet Anwendung. Nach Anhörung beider Parteien kann das Gericht eine geeignete Anordnung erlassen, die der Berufung nach Regel 220.2 unterliegt.

Voraussetzung für eine Festsetzung der Zwangsgelder ist, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und die Partei schuldhaft gegen die Anordnung verstoßen hat.1)

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Verhängung von laufenden Zwangsgeldern gemäß R. 354.4 EPGVO muss das Gericht in der Besetzung eines Spruchkörpers entscheiden.2)

Für das korrekte Verständnis der Vorschriften zur Besetzung des Gerichts ist es wichtig, zwischen einem Beschluss, der auf einen Antrag zur Beweissicherung folgt (R. 192 ff. EPGVO), in dem der Wert von laufenden Zwangsgeldern festgelegt wird (R. 354.3 EPGVO), und einem Beschluss über die Verhängung von laufenden Zwangsgeldern (R. 354.4 EPGVO) zu unterscheiden.3)

Wenn behauptet wird, dass eine Partei die Bedingungen des gerichtlichen Beschlusses nicht eingehalten hat, kann der Spruchkörper der erstinstanzlichen Kammer auf Antrag der anderen Partei oder von Amts wegen über die im Beschluss vorgesehenen Zwangszahlungen entscheiden (R. 354.4 EPGVO). Das in R. 264 EPGVO vorgesehene Verfahren findet Anwendung (Recht auf Anhörung). In diesem Stadium besteht das Recht der anderen Partei auf Anhörung.4)

siehe auch

Regel 354 → Vollstreckung
Regelt die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.

1)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 30. Mai 2025 – UPC_CoA_845/2024
2) , 3) , 4)
EPG, Berufungskammer, Beschluss vom 4. Juni 2025 – UPC_CoA_233/2025
upc/entscheidung_ueber_die_festsetzung_von_zwangsgeldern.txt · Zuletzt geändert: 2025/06/06 08:32 von mfreund