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upc:entscheidung_ueber_die_berufung_und_zurueckverweisung

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Entscheidung über die Berufung und Zurückverweisung

Artikel 75 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Entscheidungen über Berufungen und die Möglichkeit der Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz.

Artikel 75 (1) → Entscheidung des Berufungsgerichts und Zurückverweisung
Beschreibt, dass das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufheben und eine Endentscheidung erlassen kann. In Ausnahmefällen kann die Sache zur Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen werden.

Artikel 75 (2) → Bindung des Gerichts erster Instanz an die Entscheidung des Berufungsgerichts
Legt fest, dass das Gericht erster Instanz an die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts gebunden ist, wenn eine Sache zurückverwiesen wird.

Nach Art. 75 (1) EPGÜ ist das Berufungsgericht in dem Fall, dass es die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufhebt, in der Regel gehalten, eine Endentscheidung zu erlassen; hat es die Berufung der Klägerin und Nichtigkeitsbeklagten gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz im Nichtigkeitswiderklageverfahren als begründet angesehen, hat es regelmäßig nicht nur über die Nichtigkeitswiderklage, sondern auch über die Verletzungsklage endgültig zu entscheiden. Eine Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz kommt nach Art. 75 (2) EPGÜ nur in Ausnahmefällen und im Einklang mit der EPGVO in Betracht; Regel 242.2(b) EPGVO stellt klar, dass die Tatsache, dass das Gericht erster Instanz über eine Frage, über die das Berufungsgericht in der Berufung entscheiden muss, nicht entschieden hat, in der Regel keinen Ausnahmefall darstellt, der eine Zurückverweisung rechtfertigt. Demzufolge gibt es regelmäßig keinen Anlass, eine Nichtigkeitswiderklage und eine Verletzungsklage oder auch nur die Verletzungsklage an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, wenn dieses wegen der Nichtigerklärung des der Verletzungsklage zugrunde liegenden Patents nicht über die Verletzung entschieden hat.1)

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel V → Rechtsmittel
Regelt das Rechtsmittelverfahren und ermöglicht es den Parteien, innerhalb von zwei Monaten Berufung gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz einzulegen, wobei die Berufung in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat, und das Berufungsgericht bei erfolgreicher Berufung die Entscheidung aufheben oder die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen kann.

1)
EPG, Berufungsgericht, Urteil vom 17. Februar 2026 – UPC_CoA_302/2025 und UPC_CoA_305/2025
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