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upc:entscheidung_ueber_den_wert_der_klage

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Entscheidung über den Wert der Klage

Regel 104 (i) EPGVO erlaubt die Entscheidung über den Wert der Klage gemäß Regel 370.6.

Regel 104 (i) EPGVO

Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen, über den Wert der Klage gemäß Regel 370.6 zu entscheiden.

Der Streitwert wird unter Berücksichtigung des Interesses der klagenden Partei, der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstands und der möglichen Auswirkungen auf den Markt festgelegt. Tardive Einwendungen gegen den Streitwert können nicht berücksichtigt werden.1)

Das Gericht kann die Parteien anhalten, eine einvernehmliche und angemessene Lösung zur Festlegung des Streitwerts zu finden, damit es sich auf die wesentlichen materiell-rechtlichen Fragen des Rechtsstreits konzentrieren kann und keine erhebliche Verfahrenszeit auf die Streitwertbestimmung verwenden muss.2)

siehe auch

Regel 104 → Ziel der Zwischenanhörung
Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.

1)
Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer Mailand, 4. November 2024, Az.: UPC_CFI_241/2023
2)
EPG, Zentralkammer Mailand, Beschl. v. 18. Juli 2025 – UPC_CFI_497/2024 – bioMérieux/Labrador Diagnostics
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