Artikel 76 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht besagt, dass das Gericht nach den Anträgen der Parteien entscheidet und nicht mehr zusprechen darf, als beantragt ist.
Das Gericht entscheidet nach Maßgabe der von den Parteien gestellten Anträge und darf nicht mehr zusprechen, als beantragt ist.
Nach Art. 76 Abs. 1 EPGÜ entscheidet das Gericht nach Maßgabe der von den Parteien gestellten Anträge und darf nicht mehr zusprechen, als beantragt ist. Das Gericht darf folglich auch nicht qualitativ etwas anderes zusprechen, als beantragt ist (also beispielsweise eine vorläufige statt einer endgültigen Kostenerstattung).1)
Dass der Antragsteller hilfsweise den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt hat, hindert das Gericht nicht daran, eine reguläre einstweilige Anordnung zu erlassen, da es gemäß Art. 76(1) EPGÜ nur innerhalb der Parteianträge entscheiden und nichts zusprechen darf, was nicht beantragt ist.2)
Das Gericht ist als gerichtliches Organ an den Umfang des Streits gebunden und darf die Gültigkeit eines Patents nicht über die vom Kläger vorgebrachten Anfechtungsgründe hinaus prüfen.3)
Greift der Kläger einer Nichtigkeitsklage nur einzelne Ansprüche eines Patents in der erteilten Fassung an und lässt andere Ansprüche unangegriffen, sind Gericht und Beklagter an diesen Klageumfang gebunden; die nicht angegriffenen Ansprüche bleiben von der Nichtigkeitsentscheidung unberührt.4)
Der Streitgegenstand, der dem Gericht vorgelegt wird, wird durch das Prinzip bestimmt, dass die Parteien den Gegenstand des Streits definieren, ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der in Art. 76 (1) EPGÜ wiederholt wird und es dem Kläger in der Hauptsache erlaubt, bestimmte Verletzungshandlungen auszuschließen, um die Nachteile paralleler Gerichtsbarkeiten zwischen dem EPG und nationalen Gerichten während der in Art. 83 EPGÜ vorgesehenen Übergangszeit zu vermeiden; dieses Prinzip kann jedoch einen Beklagten nicht in seiner Anfechtung der Gültigkeit des gegen ihn geltend gemachten europäischen Patents einschränken, da kein für das EPG bindender Rechtstext eine solche Einschränkung ausdrücklich vorsieht.5)
Art. 76 (1) EPGÜ enthält ein striktes Antragsprinzip. Dementsprechend muss ein Patentinhaber, der sein Patent in einer eingeschränkten Fassung verteidigen möchte, einen klaren und umfassenden Antrag auf Änderung des Patents einreichen.6)
Regel 30 EPGVO verlangt ebenfalls einen Antrag auf Änderung des Patents, wenn der Patentinhaber beabsichtigt, sich auf einen erteilten abhängigen Anspruch als neuen unabhängigen Anspruch zu stützen.7)
Nach Art. 76 Abs. 1 EPGÜ entscheidet das Gericht ausschließlich entsprechend den von den Parteien gestellten Anträgen und darf nicht mehr zusprechen, als beantragt ist; diese Vorschrift gilt gleichermaßen für das Rechtsmittelverfahren.8)
Artikel 76 → Entscheidungsgrundlage und rechtliches Gehör
Regelt die Entscheidungsgrundlage und das rechtliche Gehör im Verfahren vor dem Gericht.
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