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upc:entscheidung_in_der_sache

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Entscheidung in der Sache

Regel 118 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidung in der Sache und die möglichen Anordnungen des Gerichts.

Regel 118.1 EPGVO → Anordnungen und Maßnahmen
Das Gericht kann auf Antrag die Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung anordnen.

Regel 118.2 EPGVO → Bedingte Entscheidungen
Die Lokal- oder Regionalkammer kann ihre Entscheidung in der Sache unter bestimmten Bedingungen treffen oder das Verfahren aussetzen.

Regel 118.3 EPGVO → Widerruf des Patents
Wird das Patent für nichtig erklärt, widerruft das Gericht das Patent ganz oder teilweise.

Regel 118.4 EPGVO → Anträge nach Endentscheidung
Parteien können nach einer Endentscheidung Anordnungen beantragen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben.

Regel 118.5 EPGVO → Kostengrundentscheidung
Das Gericht entscheidet dem Grunde nach über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Regel 118.6 EPGVO → Zeitpunkt der Entscheidung
Das Gericht erlässt die Entscheidung in der Sache so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung.

Regel 118.7 EPGVO → Verkündung der Entscheidung
Das Gericht kann seine Entscheidung unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung verkünden.

Regel 118.8 EPGVO → Vollstreckbarkeit der Anordnungen
Anordnungen sind erst vollstreckbar, nachdem bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung folgen allein noch die Beratung und die Entscheidung durch das Gericht, die beide so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erfolgen sollen (R. 344 [→ Beratungen], R. 118.6 [→ Zeitpunkt der Entscheidung] EPGVO). Entsprechend unterscheidet die Verfahrensordnung für das Verfahren vor dem Berufungsgericht zwischen der Phase des mündlichen Verfahrens (Teil 4, Kap. 3 EPGVO → Mündliches Verfahren (Berufung)) und der Phase der Entscheidung und deren Wirkung (Teil 4, Kap. 4 EPGVO → Entscheidungen und Wirkungen von Entscheidungen).1)

Aus der Tatsachem dass mit Regel 118 EPGVO die Entscheidung in der Sache in dem das mündliche Verfahren beschreibenden Teil 1 Kapitel 3 der Verfahrensordnung geregelt ist, lässt sich nicht ableiten, dass über den Abschluss der mündlichen Verhandlung hinaus auch die Entscheidung in der Sache dem mündlichen Verfahren zuzuordnen wäre. Dagegen spricht bereits, dass die Verfahrensordnung zwischen der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung in der Sache klar unterscheidet. Dies ergibt sich etwa aus R. 118.6 S. 1 EPGVO, wonach die Entscheidung in der Sache so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung ergeht. Darüber hinaus regelt die Verfahrensordnung im Fall des Verfahrens vor dem Berufungsgericht die Entscheidung als eigenständiges Kapitel (R. 242 EPGVO ff.) nach dem mündlichen Verfahren (siehe UPC_CoA_520/2024, Anordnung v. 18. April 2025, Rn. 14, 16 – Scandit v. Hand Held). Es gibt keinen Anlass für die Annahme, dass dem Begriff des mündlichen Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz und dem Berufungsgericht eine jeweils andere Bedeutung beizumessen wäre. Auch spricht die bereits erwähnte Berücksichtigung des Arbeitsaufwands des Gerichts für eine parallele Handhabung von R. 370 (b) und (c) EPGVO vor dem Gericht erster Instanz und dem Berufungsgericht.2)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren
Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Entscheidung in der Sache.

1)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 18. April 2025 – UPC_CoA_520/2024
2)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 30. Juni 2025 – UPC_CFI_504/2023
upc/entscheidung_in_der_sache.txt · Zuletzt geändert: 2025/07/02 06:51 von mfreund