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upc:entfernung_aus_den_vertriebswegen

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Entfernung aus den Vertriebswegen

Artikel 64 (2) d des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) beschreibt die endgültige Entfernung der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen.

Die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen ist eine eigenständige, von dem Rückruf [Artikel 64 (2) b → Rückruf aus den Vertriebswegen] zu trennende Maßnahme. Sie flankiert den Rückruf, wobei eine Entfernung nur in Betracht kommt, wenn der Verletzer hierzu die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten hat. Die Formulierung konkreter und hinreichend bestimmter Maßnahmen hat sich daran auszurichten.1)

Bei der Anordnung der endgültigen Entfernung aus den Vertriebswegen genügt es, das Erfolgsziel der Entfernung vorzugeben; die Wahl der geeigneten Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels obliegt dem Verletzer.2)

As defendants bear the burden of proof that their efforts to comply with recall and removal obligations have been sufficient, their statement that information needs to be pulled manually is insufficient.3)

siehe auch

Artikel 64 (2) → Maßnahmenkatalog bei Patentverletzung
Listet die möglichen Maßnahmen auf, darunter Feststellung einer Verletzung, Rückruf, Beseitigung der verletzenden Eigenschaft, Entfernung aus den Vertriebswegen oder Vernichtung.

1)
EPG, Lokalkammer Wien, Beschl. v. 15. Januar 2025 – UPC_CFI_33/2024
2)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Urteil vom 18.07.2025 – UPC_CFI_365/2023, Rn. 64
3)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 23. Juli 2025 – UPC_CFI_365/2023 – FUJIFILM/Kodak
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