Artikel 63 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Maßnahmen, die das Gericht bei der Feststellung einer Patentverletzung ergreifen kann.
Artikel 63 (1) → Verfügungen bei Patentverletzung
Ermöglicht dem Gericht, gegen den Verletzer eine Verfügung zu erlassen, die die Fortsetzung der Verletzung untersagt. Das Gericht kann auch gegen Mittelspersonen vorgehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Patents genutzt werden.
Artikel 63 (2) → Zwangsgelder bei Nichteinhaltung von Verfügungen
Regelt die Verhängung von Zwangsgeldern bei Nichteinhaltung der Verfügung gemäß Absatz 1.
Verletzer im Sinne von Art. 63 (1) EPGÜ ist derjenige, der die Benutzungshandlungen selbst vornimmt.1)
Kann ein angegriffenes Mittel auch patentfrei genutzt werden, ist das Unterlassungsgebot auf ein eingeschränktes Verbot zu begrenzen und kann durch geeignete Warnhinweise oder vertragliche Unterlassungsverpflichtungen abgesichert werden.2)
Stellt das Gericht fest, dass ein Schutzrecht verletzt wurde oder seine Verletzung droht, ist regelmäßig eine Unterlassungsverfügung zu erlassen; hiervon darf nur abgesehen werden, wenn besondere Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Gewährung einer Unterlassungsanordnung nach den allgemeinen Vorgaben des Art. 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im konkreten Fall nicht als angemessene Maßnahme erscheint, wobei bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit neben den Interessen der Parteien auch die Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.3)
EPGÜ, Teil 3, Kapitel IV → Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts, darunter die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen, einstweiligen Verfügungen und Vermögensarresten, die Überprüfung der Gültigkeit von Patenten, die Zuerkennung von Schadenersatz sowie die Verpflichtung von Rechtsverletzern zur Auskunftserteilung über Vertriebswege, während es zugleich den Schutz vertraulicher Informationen und die Erhebung von Gerichtsgebühren regelt.
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