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Elektronische Einreichung von Unterlagen

Regel 4.1 EPGVO beschreibt die Anforderungen an die elektronische Einreichung von Schriftse4tzen und anderen Unterlagen.

Regel 4.1 EPGVO

Schriftse4tze und andere Unterlagen sind zu unterzeichnen und bei der Kanzlei oder betreffenden Nebenstelle in elektronischer Form einzureichen. Die Parteien sind gehalten, die online verffcgbaren amtlichen Formulare zu verwenden. Der Eingang der Unterlagen wird durch die automatische Ausgabe einer elektronischen Quittung beste4tigt, auf der Datum und Ortszeit des Eingangs angegeben sind.

Nach Art. 44 EPGdc [→ Elektronische Verfahren] und Regel 4.1 EPGVO [→ Elektronische Einreichung von Unterlagen] mfcssen Schriftse4tze grundse4tzlich elektronisch fcber das CMS [→ Case Management System] eingereicht werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das CMS nicht funktionsfe4hig ist (z. B. technische Stf6rungen).1)

In Fe4llen, in denen das CMS keine geeignete Funktion ffcr Dritte bietet, darf eine Einreichung in Papierform erfolgen. Ein Ausschluss dieser Mf6glichkeit wfcrde eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beteiligten darstellen.2)

Das Recht auf Teilnahme am Verfahren nach Regel 313 EPGVO [→ Streithilfeantrag] muss in einer Form gewahrt werden, die den Beteiligten nicht durch technische Beschre4nkungen benachteiligt.3)

Nach Regel 4.1 Satz 2 EPGVO sind die Parteien gehalten, die online verffcgbaren amtlichen Formulare zu verwenden. Zu diesen Formularen ze4hlen auch die gesonderten Workflows innerhalb des CMS.4)

Auch wenn Regel 4 (1) EPGVO eine Verpflichtung zur Nutzung der vom CMS bereitgestellten Workflows vorsieht, um das Fallmanagementsystem transparenter und zuge4nglicher zu machen (siehe CD Paris, Beschluss ergangen am 2. Juli 2024, UPC_CFI_484/2023), macht die Verwendung des falschen Workflows eine Einreichung nicht unzule4ssig, wenn, wie im aktuellen Fall, die Nichteinhaltung dieser Verfahrensregel zu keinem Nachteil ffchrt.5)

Die unterbliebene Nutzung des vom CMS vorgesehenen Workflows steht der Einhaltung einer sich aus der EPGVO ergebenden Frist nicht entgegen, Regel 4.1 Se4tze 1 und 2 EPGVO. Jedenfalls in der Anfangsphase des EPG ist es mit Blick auf die durch die workflowbasierte Kodierung des CMS verursachten Herausforderungen angezeigt, einen grodfzfcgigeren Madfstab anzulegen; eine zu strenge Handhabung we4re mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehf6rs nicht vereinbar, zumal die EPGVO keinen ausdrfccklichen Ausschluss von Antre4gen vorsieht, bei denen die im CMS vorgehaltenen besonderen Workflows nicht genutzt worden sind.6)

Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung ist nicht dadurch unzule4ssig, dass er nicht fcber einen gesonderten Workflow im CMS eingereicht wird; ein solcher Antrag kann auch in der Berufungsbegrfcndung enthalten sein. Die Verpflichtung des Berufungsgerichts, geme4df R. 223.3 EPGVO ohne Verzf6gerung fcber den Antrag zu entscheiden, ffchrt zu keinem anderen Ergebnis.7)

Die Anforderungen des elektronischen Fallmanagementsystems des Gerichts setzen weder die Verfahrensordnung noch die Rechtsprechung des Gerichts außer Kraft.8)

siehe auch

Regel 4 → Einreichung von Unterlagen
Regelt die Einreichung von Schriftse4tzen und anderen Unterlagen bei der Kanzlei oder den betreffenden Nebenstellen.

1) , 2) , 3)
EPG, Zentralkammer Mailand, Anordnung vom 1. Oktober 2024 e28093 UPC_CFI_380/2024
4)
EPG, Lokalkammer Mfcnchen, Anord. v. 29. September 2023 e28093 UPC_CFI_15/2023
5)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 8. Januar 2025 e28093 UPC_CFI_189/2024
6)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschluss vom 26. August 2024 e28093 UPC_CFI_54/2023
7)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 19. August 2024 e28093 UPC_CoA_388/2024
8)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 21. August 2025 – UPC_CoA_312/2025
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