Regel 4.1 EPGVO beschreibt die Anforderungen an die elektronische Einreichung von Schrifts e4tzen und anderen Unterlagen.
Schrifts e4tze und andere Unterlagen sind zu unterzeichnen und bei der Kanzlei oder betreffenden Nebenstelle in elektronischer Form einzureichen. Die Parteien sind gehalten, die online verf fcgbaren amtlichen Formulare zu verwenden. Der Eingang der Unterlagen wird durch die automatische Ausgabe einer elektronischen Quittung best e4tigt, auf der Datum und Ortszeit des Eingangs angegeben sind.
Nach Art. 44 EPG dc [→ Elektronische Verfahren] und Regel 4.1 EPGVO [→ Elektronische Einreichung von Unterlagen] m fcssen Schrifts e4tze grunds e4tzlich elektronisch fcber das CMS [→ Case Management System] eingereicht werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das CMS nicht funktionsf e4hig ist (z. B. technische St f6rungen).1)
In F e4llen, in denen das CMS keine geeignete Funktion f fcr Dritte bietet, darf eine Einreichung in Papierform erfolgen. Ein Ausschluss dieser M f6glichkeit w fcrde eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beteiligten darstellen.2)
Das Recht auf Teilnahme am Verfahren nach Regel 313 EPGVO [→ Streithilfeantrag] muss in einer Form gewahrt werden, die den Beteiligten nicht durch technische Beschr e4nkungen benachteiligt.3)
Nach Regel 4.1 Satz 2 EPGVO sind die Parteien gehalten, die online verf fcgbaren amtlichen Formulare zu verwenden. Zu diesen Formularen z e4hlen auch die gesonderten Workflows innerhalb des CMS.4)
Auch wenn Regel 4 (1) EPGVO eine Verpflichtung zur Nutzung der vom CMS bereitgestellten Workflows vorsieht, um das Fallmanagementsystem transparenter und zug e4nglicher zu machen (siehe CD Paris, Beschluss ergangen am 2. Juli 2024, UPC_CFI_484/2023), macht die Verwendung des falschen Workflows eine Einreichung nicht unzul e4ssig, wenn, wie im aktuellen Fall, die Nichteinhaltung dieser Verfahrensregel zu keinem Nachteil f fchrt.5)
Die unterbliebene Nutzung des vom CMS vorgesehenen Workflows steht der Einhaltung einer sich aus der EPGVO ergebenden Frist nicht entgegen, Regel 4.1 S e4tze 1 und 2 EPGVO. Jedenfalls in der Anfangsphase des EPG ist es mit Blick auf die durch die workflowbasierte Kodierung des CMS verursachten Herausforderungen angezeigt, einen gro dfz fcgigeren Ma dfstab anzulegen; eine zu strenge Handhabung w e4re mit dem Grundsatz des rechtlichen Geh f6rs nicht vereinbar, zumal die EPGVO keinen ausdr fccklichen Ausschluss von Antr e4gen vorsieht, bei denen die im CMS vorgehaltenen besonderen Workflows nicht genutzt worden sind.6)
Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung ist nicht dadurch unzul e4ssig, dass er nicht fcber einen gesonderten Workflow im CMS eingereicht wird; ein solcher Antrag kann auch in der Berufungsbegr fcndung enthalten sein. Die Verpflichtung des Berufungsgerichts, gem e4 df R. 223.3 EPGVO ohne Verz f6gerung fcber den Antrag zu entscheiden, f fchrt zu keinem anderen Ergebnis.7)
Die Anforderungen des elektronischen Fallmanagementsystems des Gerichts setzen weder die Verfahrensordnung noch die Rechtsprechung des Gerichts außer Kraft.8)
Regel 4 → Einreichung von Unterlagen
Regelt die Einreichung von Schrifts e4tzen und anderen Unterlagen bei der Kanzlei oder den betreffenden Nebenstellen.
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