Im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht dürfen interne Anordnungen oder Verfahrensentscheidungen, die von einem Einzelrichter wie dem Berichterstatter oder dem Vorsitzenden getroffen wurden, nicht sofort mit einer Berufung angefochten werden. Stattdessen muss die betroffene Partei zuerst einen Überprüfungsantrag beim gesamten Spruchkörper (also dem richterlichen Gremium) stellen. Nur wenn dieser Spruchkörper anschließend eine eigene Entscheidung trifft, kann gegen diese – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Berufung eingelegt werden. Ziel dieser Regelung ist es, unnötige Berufungen zu vermeiden und zunächst eine interne Korrekturmöglichkeit durch das Gericht selbst zu schaffen.1)
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