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upc:eintragungen_in_das_register_fuer_den_einheitlichen_patentschutz
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Eintragungen in das Register für den einheitlichen Patentschutz

EPGÜÜbereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht TEIL I: ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN KAPITEL III: Richter des Gerichts Artikel Art. 16: Ernennungsverfahren

Regel 16 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Angaben, die in das Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen werden.

Regel 16 (1) → Pflichtangaben im Register
Legt die Informationen fest, die in das Register eingetragen werden.

Regel 16 (2) → Erweiterung der Eintragungen
Der Präsident des Europäischen Patentamts kann festlegen, dass über die in Absatz 1 genannten Angaben hinaus weitere Informationen in das Register eingetragen werden.

siehe auch

DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.

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