Regel 17 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Eintragung der Klageschrift in das Register, die Zuweisung zu einem Spruchkörper und die Benachrichtigung des Klägers.
Regel 17.1 EPGVO → Eintragung der Klageschrift
Beschreibt die Schritte zur Eintragung der Klageschrift in das Register, einschließlich der Zuweisung eines Aktenzeichens und der Benachrichtigung des Klägers.
Regel 17.2 EPGVO → Zuweisung zu einem Spruchkörper
Regelt die Zuweisung der Klage zu einem Spruchkörper der Kammer gemäß Regel 345.3.
Regel 17.3 EPGVO → Verteilung der Klagen
Beschreibt die Verteilung der Klagen auf den Sitz der Zentralkammer und ihre Abteilungen.
Regel 17.4 EPGVO → Anhängigkeit der Klage
Legt fest, ab wann die Klage als bei Gericht anhängig gilt.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1, Klageschrift → Klageschrift
Legt die Anforderungen an die Klageschrift, die Sprachenverwendung, die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse, die Eintragung ins Register, die Zuweisung sowie die Bestimmung des Berichterstatters fest.
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