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upc:eintragung_in_das_register_und_zuweisung_gericht_erster_instanz_verletzungsklage

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Eintragung in das Register und Zuweisung (Gericht erster Instanz, Verletzungsklage)

Regel 17 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Eintragung der Klageschrift in das Register, die Zuweisung zu einem Spruchkörper und die Benachrichtigung des Klägers.

Regel 17.1 EPGVO → Eintragung der Klageschrift
Beschreibt die Schritte zur Eintragung der Klageschrift in das Register, einschließlich der Zuweisung eines Aktenzeichens und der Benachrichtigung des Klägers.

Regel 17.2 EPGVO → Zuweisung zu einem Spruchkörper
Regelt die Zuweisung der Klage zu einem Spruchkörper der Kammer gemäß Regel 345.3.

Regel 17.3 EPGVO → Verteilung der Klagen
Beschreibt die Verteilung der Klagen auf den Sitz der Zentralkammer und ihre Abteilungen.

Regel 17.4 EPGVO → Anhängigkeit der Klage
Legt fest, ab wann die Klage als bei Gericht anhängig gilt.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1, Klageschrift → Klageschrift
Legt die Anforderungen an die Klageschrift, die Sprachenverwendung, die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse, die Eintragung ins Register, die Zuweisung sowie die Bestimmung des Berichterstatters fest.

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