Regel 90 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Eintragung eines Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts in das Register.
Sind die Anforderungen der Regel 89.1 erfüllt,
(a) trägt die Kanzlei so bald wie möglich das Datum des Eingangs des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes ein und teilt der Akte ein Aktenzeichen zu,
(b) nimmt die Kanzlei das Verfahren in das Register auf,
(c) unterrichtet die Kanzlei den Kläger so bald wie möglich über das Aktenzeichen und das Eingangsdatum und
(d) leitet die Kanzlei den Antrag mit dem Hinweis, dass der Antrag zulässig ist, an das Europäische Patentamt weiter.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.
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