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upc:eintragung_in_das_register

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Eintragung in das Register

Regel 5.5 EPGVO beschreibt den Prozess der Eintragung des Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in das Register.

Regel 5.5 EPGVO

Der Kanzler nimmt den Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung [Regel 5.1 → Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung] so bald wie möglich in das Register auf. Vorbehaltlich des Absatzes 6 gilt eine den Anforderungen dieser Regel entsprechende Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung als ab dem Tag der Eintragung in das Register wirksam. Soweit Anforderungen im Register fehlen oder nicht korrekt verzeichnet sind, kann bei der Kanzlei eine Korrektur eingereicht werden. Der Tag der Eintragung der Korrektur ist im Register zu verzeichnen. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist ab dem Tag der Korrektur wirksam.

siehe auch

Regel 5 → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Regelt die Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente und Anmeldungen.

upc/eintragung_in_das_register.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1