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Einstweilige Maßnahmen zur Beweissicherung

Artikel 60 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ermöglicht dem Gericht, auf Antrag des Antragstellers, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln anzuordnen, bevor ein Verfahren eingeleitet wird.

Artikel 60 (1)

Auf Ersuchen des Antragstellers, der alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung der Behauptung, dass das Patent verletzt worden ist oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, kann das Gericht selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

Nach Art. 60 (1) EPGÜ kann das Gericht auf Ersuchen des Antragstellers, der alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung der Behauptung, dass das Patent verletzt worden ist oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Im Gegensatz dazu sieht Art. 59 (1) EPGÜ [→ Anordnung der Vorlage von Beweismitteln durch gegnerische oder dritte Partei] vor, dass das Gericht auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei oder einer dritten Partei befindlichen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, im Verfahren in der Sache die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anordnen kann, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Beide Vorschriften sollen die Beweisnot der beweisbelasteten Partei lindern. Nach Art. 59 EPGÜ kann das Gericht die Gegenpartei oder Dritte zur Vorlage von Beweismitteln zwingen. Die Effektivität einer derartigen Anordnung steht und fällt aber mit der Verfügbarkeit des unveränderten Beweismittels und der Kooperationsbereitschaft der vorlagepflichtigen Partei. Bestehen insoweit Zweifel kommen einstweilige Maßnahmen zur Sicherung des Beweismittels gem. Art. 60 (1) EPGÜ in Betracht.1)

Das Einheitspatentgericht hat für Anträge auf einstweilige Maßnahmen zur Beweissicherung gemäß Art. 60.1 EPGÜ nach Art. 32.1(c) und 60.1 EPGÜ die Zuständigkeit.2)

Nach Art. 60(1) EPGÜ muss eine Anordnung zur Beweissicherung dem Schutz vertraulicher Informationen unterliegen; können die Beweise vertrauliche Informationen enthalten, hat das Gericht die andere Partei anzuhören, bevor es entscheidet, ob und in welchem Umfang die Beweise dem Antragsteller offengelegt werden.3)

Entfällt die Beweisnot sind derartige Maßnahmen nicht (mehr) erforderlich und daher nicht mehr verhältnismäßig. Der Antrag hat sich dann erledigt und ist gem. Regel 360 EPGVO zurückzuweisen.4)

Das Einheitliche Patentgericht hat den europarechtlich begründeten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets zu beachten (Art. 20, 42 EPGÜ). Ein Element der Verhältnismäßigkeit ist die Erforderlichkeit.5)

Die Anwendung der Vorschriften über die Beweissicherung hat unter Wahrung der in EPGÜ, EPGVO und der Richtlinie 2004/48/EG verankerten Grundsätze, insbesondere von Verhältnismäßigkeit und Effektivität, zu erfolgen.6)

Für den Erlass einstweiliger Maßnahmen zur Beweissicherung oder zur Inspektion nach Artikel 60 Abs. 1 und 3 EPGÜ genügt es, dass eine Verletzung oder ein about to be infringed mit einem gewissen Grad an Plausibilität dargetan ist; der hierfür anzulegende Beweismaßstab liegt unter demjenigen, der in Verletzungsverfahren zur Hauptsache oder bei Anträgen auf einstweilige Maßnahmen nach Artikel 62 EPGÜ gilt.7)

Die vom Antragsteller vorgelegten Beweismittel müssen vernünftigerweise zugänglich sein; ihre Erlangung und Vorlage hat daher in seiner eigenen Einflusssphäre zu liegen und darf keine übermäßig komplexen oder kostenintensiven Maßnahmen erfordern. Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller das tatsächliche Vorliegen einer Patentverletzung bereits voll beweist; vielmehr genügt es, dass die behauptete Verletzung durch die vorgelegten Beweismittel logisch und tatsächlich schlüssig, glaubhaft und aus ex-ante-Sicht zum Zeitpunkt der Antragstellung als plausibel erscheint. Diese Auslegung trägt der Funktion der Maßnahmen nach Art. 60 Abs. 1 EPGÜ als prozessualem Recht auf Beweiserhebung Rechnung. Das Gericht ist im Rahmen eines Antrags nach Art. 60 Abs. 1 EPGÜ nicht gehalten, eine prognostische oder probabilistische Beurteilung der tatsächlichen Verletzung vorzunehmen; eine solche Prüfung ist anderen einstweiligen Maßnahmen, insbesondere nach Art. 62 EPGÜ, und der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.8)

Im Rahmen von Art. 60 Abs. 1 und 3 EPGÜ hat der Begriff im Begriff verletzt zu werden einen eigenständigen Bedeutungsgehalt und stimmt weder mit dem Erfordernis der Dringlichkeit im Sinne von Regel 194.2 EPGVO noch mit der Voraussetzung der fehlenden unangemessenen Verzögerung im Sinne von Regel 211.4 EPGVO noch mit der drohenden Verletzung im Sinne von Regel 13.1(l)(i) EPGVO überein; maßgeblich ist, dass ein Verletzungsrisiko besteht und erkennbar ist, dass sich dieses Risiko künftig realisieren wird, wobei die Dauer des relevanten Zeitraums von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine bloße Zulassungsanmeldung etwa bei der EMA mag zwar für sich genommen nicht stets eine drohende Verletzung im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen nach Art. 62 EPGÜ begründen, kann aber zusammen mit weiteren Umständen des Falles ausreichen, um mit einem gewissen Grad an Plausibilität darzutun, dass das Patent im Begriff verletzt zu werden ist.9)

Das Beweissicherungsverfahren nach Art. 60(1) EPGÜ ermöglicht vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung. Dabei bedarf es im Patentverletzungsverfahren nicht nur der Feststellung der Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruchs. Will der Patentinhaber die ihm aus Art. 25 EPGÜ erwachsenden Verbotsrechte erfolgreich durchsetzen, bedarf es vielmehr auch des Nachweises von Benutzungshandlungen im Geltungsbereich des betreffenden Patents.

Eine Anordnung zur Beweissicherung und Inspektion kann der Sicherung von Beweisen für das Vorliegen einzelner Benutzungshandlungen dienen.10)

Auch wenn R. 196.1 EPGVO [→ Maßnahmen zur Beweissicherung] eine Vielzahl von Beweissicherungsmaßnahmen nennt, handelt es sich nicht um einen abschließenden Maßnahmenkatalog. Welcher konkreten Maßnahmen es bedarf, ist stets vor dem Hintergrund des Beweissicherungsinteresses des Antragstellers unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.11)

Liegt ein entsprechendes Beweissicherungsinteresse vor, kann eine solche Anordnung auch die Beschlagnahme von Lieferscheinen und Rechnungen umfassen.12)

Eine Prüfung des Rechtsbestands des Antragspatents ist im Verfahren über Maßnahmen zur Beweissicherung nach Artikel 60 EPGÜ grundsätzlich nicht vorzunehmen; etwas anderes gilt nur, wenn klare Anhaltspunkte bestehen, die den Rechtsbestand des Patents ernstlich in Zweifel ziehen, etwa infolge einer negativen Rechtsbestandsentscheidung.13)

siehe auch

Artikel 60 → Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von RäumlichkeitenArtikel 60 → Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten
Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten anordnen, um Beweise für eine behauptete Verletzung zu sichern.

1) , 4) , 5)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 19. Februar 2025 – UPC_CFI_156/2024
2) , 3)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 11. September 2024 – UPC_CFI_337/2024
6)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 15. Juli 2025 – UPC_CoA_327/2025 – MAGUIN SAS ./. TIRU, VALINEA ENERGIE
7) , 9)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Order vom 12. November 2025 – UPC_CFI_407/2025, UPC_CFI_408/2025
8)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 4. Dezember 2025 – UPC_CFI_342/2025; m.V.a. EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 3. März 2025 – UPC_CFI_142/2025; EPG, Lokalkammer Brüssel, Order vom 12. November 2025 – UPC_CFI_407/2025, UPC_CFI_408/2025
10) , 11) , 12)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 16. April 2025 – UPC_CFI_539/2024
13)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 17. November 2025 – UPC_CFI_1589/2025, Rn. 18; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 15. Juli 2025 – UPC_CoA_327/2025 – MAGUIN SAS ./. TIRU, VALINEA ENERGIE, Rn. 42 f.
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