Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Regel 313.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit einer Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens hat, einen Streithilfeantrag einzureichen.
Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens kann eine Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens über eine bei dem Gericht eingereichte Klage nachweisen kann (im Folgenden „Streithelfer“), einen Streithilfeantrag bei dem Gericht erster Instanz oder dem Berufungsgericht einreichen.
Gemäß Regel 313.1 EPGVO kann ein Antrag auf Intervention jederzeit während des Verfahrens vor Gericht von jeder Person eingereicht werden, die ein rechtliches Interesse am Ausgang einer dem Gericht vorgelegten Klage nachweist.1)
Ein Interesse am Ausgang der Klage im Sinne dieser Bestimmung bedeutet ein direktes und gegenwärtiges Interesse an der Erteilung der vom unterstützten Partei beantragten Anordnung oder Entscheidung.2)
Ein Interesse am Ergebnis der Klage im Sinne von R.313.1 EPGVO bedeutet ein direktes und gegenwärtiges Interesse an der Gewährung des vom Gericht erbetenen Beschlusses oder der Entscheidung, wie sie von der Partei, die der potenzielle Streithelfer unterstützen möchte, angestrebt wird, und nicht ein Interesse in Bezug auf die vorgebrachten Rechtsmittel. Es ist erforderlich, zwischen potenziellen Streithelfern, die ein direktes Interesse an der Entscheidung über die spezifische Anfrage, die von der unterstützten Partei begehrt wird, nachweisen, und solchen, die nur ein indirektes Interesse am Ergebnis des Falls aufgrund von Ähnlichkeiten zwischen ihrer Situation und der einer der Parteien nachweisen können, zu unterscheiden. Eine Ähnlichkeit zwischen zwei Fällen ist nicht ausreichend.3)
Nicht ausreichend ist ein sich lediglich auf die Klagegründe beziehendes Interesse. Ähnelt die Position des Streithelfers lediglich derjenigen einer der Parteien, ist dies für ein rechtliches Interesse nicht ausreichend.4)
Regel 313 → Streithilfeantrag
Regelt den Streithilfeantrag im Verfahren.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de