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upc:einreichung_der_klageschrift

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Einreichung der Klageschrift

Regel 15.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klageschrift als eingereicht gilt.

Regel 15.2 EPGVO

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die Klageschrift erst dann als eingereicht, wenn die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage bezahlt wurde.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die Klageschrift erst dann als eingereicht, wenn die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage bezahlt wurde.1)

Weder die englische, deutsche noch die französische Version besagt, dass die Gebühr „vom Gericht empfangen worden ist“. Der Wortlaut in allen Sprachen besagt klar, dass es ausreicht, dass die Gerichtsgebühren bezahlt worden sind, damit die Klage als eingereicht gilt (per se und nicht wann): R. 15 (2) RoP gibt nicht das Datum der Einreichung an).2)

siehe auch

Regel 15 EPGVO → Gebühr für die Verletzungsklage
Beschreibt die Festgebühr und die streitwertabhängige Gebühr, die für die Einreichung einer Verletzungsklage zu entrichten sind.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 12. Dezember 2024 – UPC_CFI_201/2024
2)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. März 2025 – UPC_CFI_201/2024
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