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upc:einreichung_der_klageerwiderung

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Einreichung der Klageerwiderung

Regel 23 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Beklagte die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einreichen muss.

Regel 23 EPGVO

Der Beklagte hat die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einzureichen.

Die Klagerwiderungsfrist nach Regel 23 EPGVO ist bereits dem Grunde nach so bemessen, dass sie für in den Zuständigkeitsbereich des Einheitlichen Patentgerichts fallende internationale Patentstreitigkeiten eine Aufklärung des Sachverhalts und eine interne Abstimmung auch über Urlaubszeiten hinweg ermöglicht.1)

Eine beabsichtigte Angleichung des Fristenregimes als solches stellt kein Grund für eine Verlängerung derjenigen Frist dar, die für den Streitgenossen läuft, an den zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich zugestellt werden konnte. Eine Angleichung kann vielmehr auch durch eine Verkürzung derjenigen Frist erreicht werden, die für den Streitgenossen läuft, an den erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt worden ist.2)

Verlängerung der Frist für die Klageerwiderung

Angesichts des Zwecks der Regel 13.2 EPGVO [→ Beifügung von Unterlagen] ist einem Antrag des Beklagten auf Verlängerung der in den Regeln 19.1 [→ Einspruchsgründe] und 23 EPGVO [→ Einreichung der Klageerwiderung] genannten Fristen zur Erhebung eines Einspruchs und zur Klageerwiderung bereits dann zu entsprechen, wenn ein Kläger die Anlagen nicht gleichzeitig mit der Klageschrift in das CMS hochgeladen hat und damit Regel 13.2 EPGVO nicht eingehalten hat, und dies zur Folge hat, dass diese nicht verfügbar sind, wenn der Vertreter des Beklagten mit dem Zugangscode, welcher in der Mittelung enthalten ist, auf das CMS zugreift. Auf die Art und/oder den Inhalt der Anlagen kommt es nicht an.3)

Die Grundsätze zur Verlängerung der Fristen gemäß Regel 13.2 EPGVO gelten gleichermaßen, wenn falsche Anlagen mit der Klageschrift eingereicht wurden.4)

Sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls, die vom Kläger dargelegt werden müssen, eine andere Frist rechtfertigen, sind die in den Regeln 19.1 und 23 EPGVO genannten Fristen um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Anlagen entgegen Regel 13.2 EPGVO nicht zur Verfügung standen.5)

Ein Antrag auf Fristverlängerung [Regel 9.3 EPGVO → Verlängerung und Verkürzung von Fristen] für die Einreichung einer Klageerwiderung vor dem Einheitspatentgericht ist im Grundsatz abzulehnen, wenn der Antragsteller zur Begründung lediglich auf einen Wechsel der Verhandlungssprache verweist, sofern der Sprachwechsel mit angemessener Vorlaufzeit beschlossen wurde und keine substantiellen, konkreten Erschwernisse dargelegt werden. Die Anforderungen eines fairen Verfahrens (fair trial) werden durch einen solchen Sprachwechsel grundsätzlich nicht verletzt, wenn eine ausreichend bemessene Anpassungsfrist gewährt wurde. Fristverlängerungen sind im Verfahren vor dem Einheitspatentgericht nur in außergewöhnlichen, nachvollziehbar begründeten Fällen zu gewähren.6)

Die Frist für die Verteidigung kann gemäß den im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Umständen nicht immer automatisch um den Zeitraum verlängert werden, in dem eine oder mehrere Anlagen, auf die im Klageantrag Bezug genommen wird, erst später eingereicht werden.7)

Die Frist zur Einreichung der Klageerwiderung und einer Widerklage auf Nichtigerklärung kann auf einstimmigen Antrag der Parteien nach Regel 9.3(a) EPGVO in Verbindung mit Regel 23 EPGVO auf fünf Monate verlängert werden.8)

Wird ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klageerwiderung und einer Widerklage auf Nichtigerklärung aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien gestellt, ist es nicht erforderlich, die andere Partei anzuhören.9)

Eine Angleichung der Fristen für die Einreichung von Vorab-Einwänden, Klageerwiderungen und Widerklagen auf Nichtigerklärung ist wünschenswert, wenn sie es allen Beklagten ermöglicht, eine konsolidierte Verteidigung und Widerklage einzureichen und dadurch eine einheitliche Behandlung des Verfahrens mit Effizienzgewinnen im Verfahrensmanagement sicherstellt.10)

Die Frist zur Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung korrespondiert mit der Frist zur Einreichung der Klageerwiderung und verlängert sich mit deren Verlängerung automatisch, sodass es keiner gesonderten Fristverlängerung für die Widerklage bedarf.11)

Um welchen Zeitraum das Gericht eine Frist in einem bestimmten Fall verlängert, liegt in seinem Ermessen.12)

Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, dass eine Partei ihren Antrag auf Fristverlängerung stellt, sobald klar ist, dass die Einhaltung der Frist nicht möglich sein wird.13)

Eine Verlängerung der Frist kann nur in Betracht kommen, wenn der Antrag konkrete Gründe dafür enthält, weshalb die Frist nicht eingehalten werden konnte und weshalb eine Verlängerung erforderlich ist.14)

Hinsichtlich der Frist zur Einreichung der Klageerwiderung und einer Widerklage auf Nichtigerklärung muss der Beklagte konkrete Gründe darlegen, weshalb es ihm nicht möglich war, eine Erwiderung auf die Klageschrift zu erstellen und gegebenenfalls eine Widerklage auf Nichtigerklärung zu erheben.15)

Gründe für eine Verlängerung gerichtlicher Fristen ergeben sich nicht aus der bloßen Tatsache, dass eine Partei mehr Zeit zur Abfassung eines Schriftsatzes hatte als die andere; erforderlich ist vielmehr ein konkretes Hindernis oder eine Komplikation der Rechtsverteidigung in der Sache.16)

Eine Praxis, nach der Verzögerungen infolge von Vertraulichkeitsanträgen automatisch zu längeren Fristen für nachfolgende Schriftsätze führen, dient weder der prozessualen Waffengleichheit noch der effektiven Verfahrensleitung, sondern würde den gesetzlich vorgesehenen Fristenrahmen entwerten und dem Ziel der Verfahrensordnung zuwiderlaufen, möglichst rasch zu einer endgültigen Entscheidung zu gelangen.17)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1, Verletzungsklage → Klageerwiderung
Regelt die Klageerwiderung, Widerklage auf Nichtigerklärung, Gebühren, Formerfordernisse und die Terminsetzung für Anhörungen.

1)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 22. August 2023 – UPC_CFI_54/2023
2)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 23. August 2023 – UPC_CFI_15/2023
3) , 5)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 13. Oktober 2023 – UPC_CoA_320/2023
4)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 27. Mai 2024 – UPC_CFI_498/2023; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 13. Oktober 2023 – UPC_CoA_320/2023; APL_572929/2023
6)
vgl. EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 9. April 2024 – UPC_CFI_501/2023
7)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 12. August 2024 – UPC_CFI_153/2024
8)
EPG, Lokalkammer München, Beschluss vom 26. August 2025 – UPC_CFI_559/2025, Rn. 7
9) , 10)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschluss vom 7. April 2026 – UPC_CFI_850/2026 – Shenzhen Transsion ./. Ericsson
11)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschluss vom 27. August 2025 – UPC_CFI_453/2025; EPG, Lokalkammer Mailand, Beschluss vom 24. März 2026 – UPC_CFI_2052/2025
12)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 3. September 2025 – UPC_CFI_466/2025; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 30. September 2024 – UPC_CoA_543/2024 – Xiaomi v. Panasonic
13)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 3. September 2025 – UPC_CFI_466/2025; m.V.a. EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 9. Februar 2024 – UPC_CFI_412/2023 – ITCiCo v. BMW
14)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 7. November 2025 – UPC_CFI_1041/2025 – Yangtze Memory Technologies/Micron; m.V.a. EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 19. Januar 2024 – UPC_CFI_457/2023 – Dolby/HP; EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 20. Oktober 2025 – UPC_CFI_451/2025 – Leap Tools/Wizart
15)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 7. November 2025 – UPC_CFI_1041/2025 – Yangtze Memory Technologies/Micron; m.V.a. EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 20. Oktober 2025 – UPC_CFI_451/2025 – Leap Tools/Wizart
16) , 17)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 12. November 2025 – UPC_CFI_837/2024, UPC_CFI_349/2025, UPC_CFI_394/2025 – American Wave Machines/Surftown u.a.
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