Regel 32 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, der Replik und der Duplik.
Regel 32.1 EPGVO → Fristen für die Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents
Legt die Frist für die Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents fest und beschreibt, wann der Beklagte dem Antrag entgegentreten kann.
Regel 32.2 EPGVO → Inhalt der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents enthalten sein müssen, einschließlich Vorbringen zur Nichtverletzung.
Regel 32.3 EPGVO → Fristen und Inhalt der Replik und Duplik
Legt die Fristen für die Einreichung der Replik auf die Erwiderung und der Duplik auf die Replik fest und beschreibt die Beschränkung der Duplik auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen.
Regel 55 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Regelungen zur Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, der Replik auf die Erwiderung und der Duplik auf die Replik entsprechend Regel 32 gelten.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Verletzungsklage
Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de