Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Regel 151 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass die obsiegende Partei innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen muss und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.
Wünscht die obsiegende Partei (im Folgenden der Antragsteller) eine Kostenfestsetzung, muss sie innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen, der Folgendes enthalten muss:
(a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d),
(b) das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen,
(c) die Angabe, ob gegen die Entscheidung in der Sache Berufung eingelegt wurde, soweit zum Zeitpunkt des Antrags bekannt,
(d) die Angabe der Kosten [→ Kosten des Rechtsstreits], deren Erstattung beantragt wird und zu denen die Gerichtsgebühren und die Kosten der Vertretung, die Kosten für Zeugen und Sachverständige und andere Ausgaben [→ Sonstige Kosten des Rechtsstreits] gehören können, und
(e) die vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits, die die Partei gemäß Regel 118.5 vorgelegt hat.
Wenn die erfolgreiche Partei eine Kostenentscheidung herbeiführen möchte, hat sie innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung einzureichen.
Die einmonatige Frist zur Einreichung eines Antrags auf Kostenfestsetzung gemäß Regel 151.1 EPGVO beginnt mit der Zustellung der Sachentscheidung und nicht mit der Zustellung einer Anordnung über einstweilige Maßnahmen. Wenn jedoch noch kein Verfahren in der Sache anhängig ist und der Antragsteller der einstweiligen Maßnahmen kein Verfahren in der Sache einleitet (zum Beispiel, wenn der Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolglos war) und der Kläger zur Kostentragung des Antragsgegners verurteilt wurde, gelten Regel 150 und Regel 151 EPGVO entsprechend1). In diesem Fall gilt die Frist von einem Monat entsprechend und beginnt mit der Zustellung der erstinstanzlichen Anordnung über einstweilige Maßnahmen.2)
Bezieht sich der Antrag auf Kostenfestsetzung auf eine Anordnung des Berufungsgerichts, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Anordnung zu stellen, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, die Frist gemäß R. 9(3)(a) EPGVO zu verlängern. Der Berichterstatter kann von den Befugnissen der Verfahrensleitung Gebrauch machen, um das neue Kostenverfahren mit einem anhängigen Verfahren zu koordinieren.3)
Über einen Antrag auf Kostenfestsetzung ergeht beim Berufungsgericht keine Sachentscheidung, da für solche Anträge das Gericht erster Instanz zuständig ist.4)
Die Nichteinhaltung der in Regel 151 EPGVO vorgesehenen Monatsfrist für die Beantragung der Kostenfestsetzung führt zur Unzulässigkeit des Antrags auf Kostenfestsetzung.5)
Die Frist von einem Monat für einen Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß R. 151 EPGVO beginnt mit der Zustellung der Sachentscheidung, nicht mit der Zustellung einer Anordnung über einstweilige Maßnahmen.6)
Wenn der Antragsteller kein Verfahren in der Sache gemäß R. 213 EPGVO [→ Aufhebung einstweiliger Maßnahmen] einleitet, z. B. wenn der Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolglos war, gelten R. 150 und 151 EPGVO entsprechend.7)
Wenn der Antragsteller kein Verfahren in der Sache gemäß R. 213 EPGVO einleitet, z. B. wenn der Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolglos war, scheinen zumindest bei einer streng am Wortsinn haftenden Auslegung R. 150 und 151 EPGVO nicht anwendbar zu sein. Entsprechend der Zwecksetzung des Art. 69 (1-3) EPGÜ, der obsiegende Partei eine Entschädigung für ihre angemessenen und zumutbaren Rechtskosten und sonstigen Kosten von der unterlegenen Partei zu gewähren, ist eine entsprechende Anwendung von R. 150 und 151 EPGVO in dieser Situation gerechtfertigt.8)
Liegt der Streitwert innerhalb eines durch den Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 24. April 2023 über die Staffelung der erstattungsfähigen Kostendeckelungen festgelegten Wertkorridors, darf das Gericht keine höheren erstattungsfähigen Vertretungskosten zusprechen als durch die jeweilige Kostendeckelung vorgegeben, sofern die obsiegende Partei nicht nach Artikel 2 dieses Beschlusses eine Anhebung der Kostendeckelung beantragt und diese bewilligt wird.9)
Nach Ablauf der Monatsfrist des R. 151 EPGVO erlischt das materielle Recht auf Kostenfestsetzung; die Regelung ist materiell präkludierend, so dass eine Fristversäumung nur durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (R. 320 EPGVO) geheilt werden kann.10)
Die in Regel 151 EPGVO vorgesehene Monatsfrist für den Antrag auf Kostenfestsetzung ist eine klar vorhersehbare und verhältnismäßige Verfahrensanforderung; in Verbindung mit der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Regel 320 EPGVO verstößt sie nicht gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.11)
Es ist nicht erforderlich, dass eine Rechnung für die Rechtskosten beigefügt wird, sofern klar und ersichtlich ist, welche Beträge von der obsiegenden Partei und für welche Tätigkeiten beansprucht werden. Nach Regel 151.1 d) EPGVO ist lediglich ein Hinweis auf die geltend gemachten Kosten erforderlich, die die Erstattung von Gerichtsgebühren, Vertretungskosten, Zeugen-, Sachverständigen- und sonstigen Auslagen umfassen können, wohingegen Regel 152 EPGVO dem Gericht erlaubt, angemessene und verhältnismäßige Kosten für die Vertretung zuzubilligen.12)
Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören diejenigen, die tatsächlich in dem konkret anhängigen oder streitigen Verfahren angefallen sind. Hierzu zählen insbesondere die in R. 151(d) EPGVO aufgeführten Kosten. Andere Kosten sind solche, die zwar nicht in dem anhängigen Verfahren angefallen sind, jedoch unmittelbar und eng mit diesem zusammenhängen.13)
Im Falle der Rücknahme einer Berufung ist der Berufungsführer als unterlegene Partei anzusehen und hat die im Zusammenhang mit den Berufungsverfahren entstandenen Kosten gemäß Regel 151(d) EPGVO zu tragen.14)
Erstattungsfähig sind nur solche Kosten, die kumulativ angemessen und zweckmäßig sind, was stets einer Einzelfallbetrachtung unterliegt. Diese Kriterien sollen die in Art. 3 und 14 der Richtlinie 2004/28 genannten Ziele sichern, nämlich ein hohes Schutzniveau für europäische Patente zu gewährleisten und zu verhindern, dass der Verletzte von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Gleichzeitig sollen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht unangemessen kostspielig sein15). Dies gilt auch für die Rechtsverteidigung.16)
Angemessen heißt insoweit im Kern erforderlich. Aus der Sicht einer vernünftigen und rationellen Partei ist entscheidend, ob die kostenauslösende Maßnahme objektiv erforderlich und geeignet erschien, das legitime Prozessziel zu erreichen. Die Maßnahme muss daher auf die Durchsetzung oder Verteidigung von Rechten abstellen.17)
Das Kriterium der Zweckmäßigkeit bezieht sich in erster Linie auf die Höhe der angefallenen Kosten. Die durch die erforderliche Maßnahme verursachten Kosten dürfen nicht unverhältnismäßig sein. Insbesondere dürfen sie den Streitwert, die Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit und Komplexität der relevanten rechtlichen und tatsächlichen Fragen sowie die Erfolgsaussichten der Maßnahme nicht übersteigen. Auch eine ex-ante-Betrachtung ist hier angezeigt.18)
EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 → Kostenfestsetzungsverfahren
Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.
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