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upc:einheitliche_wirkung_des_europaeischen_patents

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Einheitliche Wirkung des europäischen Patents

Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] beschreibt die Bedingungen und den Charakter eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung.

Artikel 3 (1) → Einheitliche Wirkung bei gleichen Ansprüchen
Ein Europäisches Patent hat einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, wenn es mit den gleichen Ansprüchen erteilt wurde und im Register eingetragen ist.

Artikel 3 (2) → Einheitlicher Charakter und Beschränkungen
Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung bietet einheitlichen Schutz und kann nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, übertragen oder für nichtig erklärt werden.

Artikel 3 (3) → Nicht-Eintreten der einheitlichen Wirkung
Die einheitliche Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn das Europäische Patent für nichtig erklärt oder beschränkt wurde.

Die einheitliche Wirkung ist nicht an die Benennung der Staaten in der Patentanmeldung, sondern an die Erteilung des Europäischen Patents als endgültiges Resultat und an den Zeitpunkt des Antrags auf einheitliche Wirkung gebunden; das Fehlen einer besonderen Regelung für teilnehmende Mitgliedstaaten, die dem EPÜ erst nach Einreichung der Patentanmeldung beigetreten sind, begründet keine planwidrige Regelungslücke, und nach der Erteilung des Patents ist es unmöglich, den territorialen Schutzbereich durch die einheitliche Wirkung zu erweitern.1)

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel I → Allgemeine Bestimmungen
Legt die grundlegenden Rahmenbedingungen und Definitionen für die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des einheitlichen Patentschutzes fest.

1)
EPG, Gericht erster Instanz, Entscheidung vom 30. Dezember 2025 – UPC_CFI_1771/2025
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