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Effizienz des Verfahrens

Präambel.7 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Durchführung des Verfahrens, um eine zeitnahe mündliche Verhandlung in der ersten Instanz zu ermöglichen.

Präambel.7 EPGVO

Im Einklang mit diesen Grundsätzen [→ Präambel] ist das Verfahren so zu führen, dass die letzte mündliche Verhandlung zur Verletzung und zur Rechtsgültigkeit in der ersten Instanz normalerweise innerhalb eines Jahres stattfinden kann, wobei jedoch zu beachten ist, dass komplexe Verfahren möglicherweise mehr Zeit und mehr Verfahrensschritte und einfache Verfahren möglicherweise weniger Zeit und weniger Verfahrensschritte erfordern. Kosten- und/oder Schadensersatzentscheidungen können gleichzeitig oder so bald wie möglich danach ergehen. Die Fallbearbeitung ist gemäß diesen Zielsetzungen zu organisieren. Die Parteien sind gehalten, mit dem Gericht zu kooperieren und ihre Argumente im Verfahren so früh wie möglich vollständig vorzubringen.

Dieses Ziel wäre nicht oder zumindest nur schwer erreichbar, würde jeder spätere und aus Sachgründen zuzulassende Änderungsantrag erneut das in Regel 32 EPGVO normierte Fristenregime und damit drei weitere Schriftsätze auslösen.1)

Die Grundsätze [→ Verfahrensgrundsätze] der Prozessökonomie und Kosteneffizienz sowie des fairen Ausgleichs zwischen den berechtigten Interessen der Parteien [→ Grundsatz der Fairness und Gleichheit] sind nach Art. 41 Abs. 3 EPGÜ [→ Qualitätsansprüche und Effizienz der Verfahren] bei der Auslegung der Regeln der Verfahrensordnung zu berücksichtigen.2)

Das „Front-Loading-System“ verpflichtet die Parteien, ihren vollständigen Fall inklusive aller relevanten Argumente und Beweise frühzeitig vorzulegen. Das Ziel ist, Verzögerungen zu vermeiden und eine effiziente Prozessführung sicherzustellen. Werden Argumente zu spät eingebracht, können sie ausgeschlossen werden, um den Prozess zu beschleunigen und Verzögerungen zu vermeiden.3)

In Verfahren vor dem EPG sollen die Parteien ihren vollständigen Fall so früh wie möglich darlegen. Dieser vorab geladene Charakter der EPG-Verfahren soll sicherstellen, dass die mündliche Verhandlung in der ersten Instanz normalerweise innerhalb eines Jahres durchgeführt werden kann. Der vorab geladene Charakter dient auch dem Prinzip der Fairness und Gerechtigkeit, indem verhindert wird, dass eine Partei und das Gericht mit neuen Beweismitteln und Argumenten unzumutbar spät im Verfahren konfrontiert werden und darauf reagieren müssen.4)

Bei der Entscheidung, ob eine gesonderte mündliche Verhandlung zur Vorabbehandlung einzelner Verteidigungsmittel, etwa zur Zulässigkeit der Klage oder zur Reichweite der Rechtskraft, angesetzt wird, ist Präambel.7 EPGVO zu berücksichtigen, wonach die letzte mündliche Verhandlung in erster Instanz grundsätzlich innerhalb eines Jahres stattfinden soll; die Organisation mehrerer mündlicher Verhandlungen in engem zeitlichen Abstand widerspricht regelmäßig diesem Ziel der Verfahrenseffizienz.5)

Nicht jedes neue Argument ist eine Änderung der Sache, für die eine Partei gemäß R. 263 EPGVO [→ Antrag auf Klageänderung oder -erweiterung] einen Antrag auf Erlaubnis einreichen muss. Eine Änderung der Sache liegt vor, wenn sich die Art oder der Umfang des Streits ändert. In einem Verletzungsverfahren ist dies beispielsweise der Fall, wenn der Kläger sich auf ein anderes Patent beruft oder gegen ein anderes Produkt Einspruch erhebt.6)

Auch wenn ein neues Argument keine Änderung der Sache ist, für die gemäß R. 263 EPGVO [→ Antrag auf Klageänderung oder -erweiterung] gerichtliche Erlaubnis erforderlich ist, gelten Beschränkungen für das Vorbringen neuer Argumente. R. 13 EPGVO [→ Erforderliche Angaben in der Klageschrift] schreibt vor, dass die Klagebegründung die Gründe angeben muss, warum die behaupteten Tatsachen eine Verletzung der Patentansprüche darstellen, einschließlich der juristischen Argumente. Diese Bestimmung muss im Lichte des letzten Satzes von Erwägungsgrund 7 der Präambel der Verfahrensordnung [→ Effizienz des Verfahrens] ausgelegt werden, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Parteien ihre Sache so früh wie möglich im Verfahren darlegen sollten.7)

<note comment>

Die Beschränkung des Vorbringens neuer juristischer Argumente, wie sie aus Regel 13 EPGVO und Erwägungsgrund 7 der Verfahrensordnung abgeleitet wird, wirft erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs auf. Während eine frühzeitige Darlegung der Klagebegründung der Verfahrensökonomie dient, dürfen juristische Argumente, die auf bereits eingeführten Tatsachen basieren, nicht generell ausgeschlossen werden. rechtliche Argumente dürfen in der Regel jederzeit im Verfahren vorgebracht werden, solange sie sich auf bereits eingeführte Tatsachen beziehen und den Streitgegenstand nicht ändern. Dies ist ein wesentlicher Bestandteil des rechtlichen Gehörs, das als fundamentales Prinzip im europäischen Verfahrensrecht verankert ist [Artikel 6 EMRK → Recht auf ein faires Verfahren, Artikel 47 GRCh → Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht]. In der Rechtssache Steck-Risch u. a. gegen Liechtenstein (Beschwerde-Nr. 63151/00) vom 19. Mai 2005 unterstrich der EGMR, dass das Recht auf rechtliches Gehör sicherstellen soll, dass die Parteien die Möglichkeit haben, sich zu allen entscheidungserheblichen Aspekten des Verfahrens zu äußern. Dies umfasst auch die Berücksichtigung neuer Argumente oder Beweismittel, sofern die Gegenseite ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Einschränkungen beim Vorbringen neuer Argumente dürfen daher nur in Ausnahmefällen und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Ein ausgewogenes Verfahren sollte es ermöglichen, solche Argumente vorzubringen, sofern der Gegenseite ausreichend Gelegenheit zur Erwiderung gegeben wird, um sowohl Verfahrensökonomie als auch Fairness zu gewährleisten.

Dr. Martin Meggle-Freund </norm>

Verfahren vor dem EPG sollen in der Regel so durchgeführt werden, dass die mündliche Verhandlung in erster Instanz innerhalb eines Jahres stattfindet.8)

Die Verfahrenseffizienz muss dem Grundsatz des fairen Verfahrens weichen. Daher ist ein Antrag auf Verlängerung einer Frist abzulehnen, wenn die gegnerische Partei die entsprechende kürzere, ordentliche Frist bereits eingehalten hat.9)

Der Berichterstatter hat den Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht nur in Bezug auf die Parteien, sondern ls Stellvertreter auch für den Spruchkörper insgesamt im Blick zu behalten.10)

Die Verfahrensökonomie gebietet es regelmäßig nicht, im Rahmen einer Vorabentscheidung durch den Spruchkörper nach Regel 334 lit. h) EPGVO [→ Summarische Zurückweisung eines Anspruchs] über die materielle Zulässigkeit von Klageänderungsanträgen (R. 263 EPGVO → Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen) zu entscheiden, die auf Anträgen auf Änderung des Patents (R. 30 EPGVO) beruhen.11)

siehe auch

EPGVO, Präambel → Präambel
Präambel der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgericht.

Verfahrensgrundsätze
Das Einheitliche Patentgericht stellt Fairness, Verhältnismäßigkeit und das rechtliche Gehör über Verfahrenseffizienz und wahrt dabei die Interessen aller Parteien.

1)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 5. August 2024 – UPC_CFI_363/2024; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 28. Mai 2024 – UPC_CoA_22/2024 – Carrier Corporation v. Bitzer Electronics A/S
2)
vgl. EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 26. Februar 2024 – UPC_CoA_335/2023
3)
Urteil des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) vom 15. Juli 2024 in der Rechtssache UPC_CFI_2024_0001
4)
EPG, Beschluss vom 25. Juli 2024 – UPC_CFI_252/2023
5)
EPG, Zentralkammer München, Verfahrensanordnung v. 24. März 2026 – UPC_CFI_2296/2025
6) , 7)
Einheitspatentgericht, Beschwerdekammer, Entscheidung vom 21. November 2024, Aktenzeichen: UPC_CoA_456/2024
8)
EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Beschl. v. 10. Dezember 2024 – UPC_CFI_380/2023
9)
EPG, Zentralkammer Paris, Entscheidung vom 8. Oktober 2024, UPC_CFI_189/2024
10) , 11)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 30. Dezember 2024 – UPC_CFI_173/2024 und 424/2024
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