Regel 105.2 EPGVO erlaubt die Durchführung der Zwischenanhörung im Gericht unter bestimmten Bedingungen.
Vorbehaltlich des Absatzes 1 und der Zustimmung des Berichterstatters kann die Zwischenanhörung auf Antrag einer Partei im Gericht stattfinden. Findet die Zwischenanhörung im Gericht statt, ist sie öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, sie, soweit erforderlich, im Interesse einer oder beider Parteien oder Dritter oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Zwischenanhörung und der mündlichen Verhandlung ist in Regel 105.2 [→ Durchführung im Gericht] und 115 EPGVO [→ Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung] geregelt. Gesonderte Workflows stehen insoweit nicht bereit. Mithin sind darauf folgende ergänzende Anträge im Workflow des Hauptverfahrens (hier: Verfahrensverfahrens) zu stellen.1)
Aufgrund des vertraulichen Charakters der zu erörternden Themen kann die Zwischenanhörung vollständig unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.2)
Einem Antrag auf Durchführung einer bislang als Videokonferenz geplanten Zwischenanhörung [Regel 105.1 EPGVO → Durchführung per Telefon- oder Videokonferenz] in Person kann aufgrund des Mehraufwandes für alle Beteiligten nur dann stattgegeben werden, wenn eine unbedingte Notwendigkeit hierfür dargetan ist.3)
Regel 105 → Ablauf der Zwischenanhörung
Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.
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