Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Regel 112 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung.
Regel 112.1 EPGVO → Leitung durch den Vorsitzenden Richter
Die mündliche Verhandlung findet vor dem Spruchkörper und unter der Leitung des Vorsitzenden Richters statt.
Regel 112.2 EPGVO → Bestandteile der mündlichen Verhandlung
Die mündliche Verhandlung umfasst die Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien sowie die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
Regel 112.3 EPGVO → Teilnahme per Videokonferenz
Das Gericht kann beschließen, die Teilnahme per Videokonferenz zu gestatten oder die mündliche Verhandlung per Videokonferenz durchzuführen.
Regel 112.4 EPGVO → Einführung und Befragung
Der Vorsitzende Richter und die Richter des Spruchkörpers können eine Einführung in das Verfahren geben und Fragen stellen.
Regel 112.5 EPGVO → Befragung durch die Parteien
Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters können die Parteien den Zeugen oder Sachverständigen Fragen stellen.
Regel 112.6 EPGVO → Aussage in anderer Sprache
Mit Zustimmung des Gerichts kann ein Zeuge in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen.
Nach dem System des EPGÜ und der EPGVO ist der Rechtsstreit umfassend durch schriftliche Schriftsätze vorzubereiten, sodass nicht jeder in den Schriftsätzen enthaltene Tatsachenvortrag und jedes Argument in der mündlichen Verhandlung wiederholt werden muss; die mündliche Verhandlung dient vielmehr dazu, ausgewählte Punkte und Argumente effizient zu erörtern und soll in der Regel an einem einzigen Tag stattfinden, um einen effektiven Zugang zur Justiz zu angemessenen Kosten zu gewährleisten.1)
Hält das Gericht bestimmte zwischen den Parteien streitige Tatsachen für klärungsbedürftig, können Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zu diesen konkreten Punkten vom Gericht befragt werden; hierfür haben Sachverständige in Person oder online an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen oder zumindest während des Verhandlungstages erreichbar zu sein, wobei ihre Teilnahme nicht förmlich angeordnet werden muss und das Gericht aus einer Nichterreichbarkeit Schlussfolgerungen ziehen kann.2)
Regel 240 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren.
Vorbehaltlich der Regel 241 findet die mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper unter der Leitung des Vorsitzenden Richters statt. Vorbehaltlich der Regel 222 gelten die Regeln 111, 112, 115, 116 und 117 entsprechend.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren
Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Rolle des Vorsitzenden Richters und der Durchführung der mündlichen Verhandlung.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren
Behandelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, einschließlich der Leitung durch den Vorsitzenden Richter und der Anwendung relevanter Verfahrensregeln.
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