Unter Art. 62 EPGÜ [→ Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen] und R. 211.1 EPGVO [→ Arten einstweiliger Maßnahmen] kann das Gericht einstweilige Maßnahmen zum Schutz des Patentinhabers gegen drohende Rechtsverletzungen anordnen, um zu verhindern, dass es zu einer Verletzung kommt, oder um die Fortsetzung der angeblichen Verletzung von der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.1)
Artikel 62 → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Regelt die Befugnisse des Gerichts, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um drohende Verletzungen zu verhindern oder die Fortsetzung von Verletzungen zu untersagen.
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