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upc:definition_von_tagen

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Definition von Tagen

Regel 300.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) definiert den Begriff „Tag“ im Kontext von Fristen.

Regel 300.5 EPGVO

Tag bedeutet Kalendertag, wenn nicht als Werktag angegeben.

siehe auch

Regel 300 EPGVO → Berechnung von Fristen
Behandelt die Berechnung von Fristen für Verfahrenshandlungen.

upc/definition_von_tagen.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1