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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:das_berufungsgericht

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Das Berufungsgericht

Artikel 9 (1) EPGÜ

Jeder Spruchkörper des Berufungsgerichts tagt in einer multinationalen Zusammensetzung aus fünf Richtern. Er besteht aus drei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher Vertragsmitgliedstaaten sind, und zwei technisch qualifizierten Richtern, die über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Technik verfügen. Die technisch qualifizierten Richter werden dem Spruchkörper vom Präsidenten des Berufungsgerichts aus dem Richterpool gemäß Artikel 18 zugewiesen.

Artikel 9 (2) EPGÜ

Ungeachtet des Absatzes 1 besteht ein Spruchkörper, der mit Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i [→ Zuständigkeit des Gerichts] befasst ist, aus drei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher Vertragsmitgliedstaaten sind.

Artikel 9 (3) EPGÜ

Den Vorsitz in jedem Spruchkörper des Berufungsgerichts führt ein rechtlich qualifizierter Richter.

Artikel 9 (4) EPGÜ

Die Spruchkörper des Berufungsgerichts werden im Einklang mit der Satzung gebildet.

Artikel 9 (5) EPGÜ

Das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg.

§§ 6 - 14 (Kapitel II) → Institutionelle Bestimmungen
§§ 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

upc/das_berufungsgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1